nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 22.03.1995; Aktenzeichen S 7 (19) V 11/92) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Detmold wird zum Teil geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22. März 1995 wird unter Abänderung des Bescheides vom 17. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1992 und unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 1996 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte lediglich verurteilt wird, dem Kläger einen neuen Bescheid über die Gewährung einer erhöhten Pflegezulage unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu erteilen hat. Der Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu zwei Drittel. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem kriegsblinden Kläger eine erhöhte Pflegezulage im Sinne von § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht, weil er ganztägig von seiner Ehefrau betreut und gepflegt wird.
Der 1938 geborene Kläger, ein Spätaussiedler aus der früheren UdSSR, ist wegen einer kriegsbedingten Internierung in Kasachstan erblindet. Er erhält aufgrund des Bescheides vom 29.12.1978 wegen "praktischer Erblindung beider Augen" seit dem 01.11.1976 Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 von Hundert (v.H.). Außerdem gewährt ihm der Beklagte u.a. eine Pflegezulage der Stufe III, Ausgleichsrente nebst Ehegattenzuschlag, eine Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe I sowie Berufsschadensausgleich (Leistungshöhe 1991: 4.348,-- DM). Der Kläger erhält daneben eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - Höhe 1991: 287,10 DM brutto -.
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Kläger am 15.05.1990 die 1948 geborene Zeugin, die Gemeindeschwester M D. Diese ist ausgebildete Krankenschwester, war langjährig in einer Diakonie-Pflegestation beschäftigt und bezog zuletzt (Juni 1990) ein Gehalt der Besoldungsgruppe V c des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangel. Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF) in Höhe von Brutto 3.500,60 DM monatlich (= 2.142,92 DM netto für 39 Arbeitsstunden pro Monat). Weiteres Einkommen hat sie nicht.
Am 26.06.1991 beantragte der Kläger, ihm erhöhte Pflegezulage zu gewähren, weil durch den Umfang der pflegerischen Tätigkeit "die Familiengemeinschaft außergewöhnlich finanziell belastet" sei. Er berief sich darauf, seine Ehefrau habe ihre berufliche Tätigkeit aufgeben müssen, um ihn zu pflegen. Hierfür biete die gewährte pauschale Pflegezulage der Stufe III keinen Aus gleich. Er berief sich dabei auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 16.02.1984 (- L 10 V 49/82 - abgedruckt in: Breithaupt 1984, Seite 788 ff.).
Mit Bescheid vom 17.09.1991 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 BVG mit der Begründung ab, das Einkommen des Beschädigten reiche zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes der aus ihm und seiner Ehefrau bestehenden Familie aus. Abgesehen von den Leistungen zur Abdeckung besonderen schädigungsbedingten Aufwandes (Kleider verschleißpauschale, Führzulage, Pflegezulage, Hälfte der Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage) verbleibe ihm (vom Gesamtbetrag der Kriegsopferleistungen in Höhe von ca. 4.348,-- DM zuzüglich der BfA-Rente in Höhe von brutto 287,10 DM = gesamt: 4.635,-- DM) als verfügbares Nettoeinkommen noch ein Betrag von monatlich 2.681,59 DM, und zwar:
Sozialversicherungsrente 269,59 DM,
Ausgleichsrente 998,-- DM,
Ehegattenzuschlag 109,-- DM,
Berufsschadensausgleich 806,-- DM,
1/2 der Grundrente 499,-- DM.
Damit sei der angemessene Lebensunterhalt der Familie sichergestellt. Deshalb sei eine Erhöhung der Pflegezulage unnötig.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers, mit dem er vortrug, seiner Ehefrau entgehe jetzt - bei regelmäßiger Arbeitszeit ein Einkommen in ihrem bisherigen Beruf von brutto 4.038,-- DM monatlich, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18.12.1992).
Der Kläger hat am 04.03.1992 bei dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf höhere Pflegezulage weiter verfolgt hat. Er hat vorgetragen, ein Verzicht auf mehr als 4.000,-- DM brutto monatlich sei eine spürbare Einschränkung des Familienunterhalts, für die die Pflegezulage der Stufe III, die etwa ein Viertel dieser Summe betrage, kei nen Ausgleich biete. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß seine Ehefrau im Falle einer beruflichen Tätigkeit auch im Alter besser abgesichert sei. Es könne auch nicht rechtens sein, daß pflegende Ehefrauen unterschiedlich behandelt würden; das widerspreche dem Gleichheitssatz. Im Falle der Eheschließung eines Beschädigten mit der Pflegeperson sei die wegen Pflegevertrags gewährte erhöhte Pflegezulage in mehreren Fällen weiter gezahlt worden.
Anfangs hat er mitgete...