Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Arbeitslosengeldes. Bemessungsentgelt. Teilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts im Bemessungsrahmen durch 365 Tage. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes iS von § 131 Abs 1 S 1 SGB 3 ist das im Bemessungsrahmen (1 Jahr) erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt durch 365 Tage zu teilen. Bei der Berechnung kann nicht der Monat mit 30 Tagen angesetzt werden (entgegen LSG Stuttgart vom 13.6.2008 - L 8 AL 3829/07 und vom 6.3.2009 - L 8 AL 3880/08).

2. Diese Berechnungsweise verletzt nicht Art 14 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.02.2011; Aktenzeichen B 7 AL 156/10 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.05.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines höheren Bemessungsentgeltes.

Der Kläger (Jahrgang 1949) war bis 28.02.2009 als Bürofachkraft versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vom 27.01.2009 bezog der Kläger zuletzt im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.01.2009 ein beitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 43.206,67 Euro.

In dieser Zeit lag eine Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung vom 05.04.2008 bis 30.07.2008 mit Bezug von Krankengeld vor. Aufgrund der vom Arbeitgeber übermittelten Daten ermittelte die Beklagte für die Festsetzung des Arbeitslosengeldes der Höhe nach ein tägliches Arbeitsentgelt von 173,09 Euro als Bemessungsentgelt im Sinne von § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Hieraus errechnete die Beklagte den mit Bewilligungsbescheid vom 27.02.2009 festgesetzten Arbeitslosengeld-Anspruch des Klägers für die Dauer von insgesamt 720 Tagen ab dem 01.03.2009 in Höhe von 64,16 Euro täglich.

Wegen der Berechnung des Arbeitslosengeldes der Höhe nach legte der Kläger Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2009 unter Erläuterung der verschiedenen Berechnungsschritte und deren Grundlage als unbegründet zurück.

Am 09.07.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben und Arbeitslosengeld-Anspruch nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 173,77 Euro begehrt. Das von der Beklagten ermittelte Bemessungsentgelt von täglich 173,09 Euro ergebe ein jährliches Bemessungsentgelt von maximal 63,350,40 Euro bei 366 Tagen. Er habe aber stets über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, so dass ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,77 Euro richtig sei. Die Beitragsbemessungsgrenze habe im Jahr 2008 jährlich 63.600,00 Euro betragen. Im Hinblick auf die Lücke im Bemessungszeitraum vom 05.04.2008 bis 31.07.2008 dürfe er nicht schlechter gestellt werden.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.02.2010 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bewilligungsbescheid vom 27.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld I nach einem Bemessungsentgelt von täglich 173,77 Euro auszuzahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und das sog. "Ergebnisprotokoll" zur Berechnung des Arbeitslosengeldes. Im Bemessungsrahmen gemäß § 130 SGB III seien lediglich 219 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis abgerechnet waren.

Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2010 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Eine Beschwer des Klägers durch den Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheid sei nicht festzustellen. Auf der Rechtsgrundlage der §§ 129 bis 131, 133 SGB III habe die Beklagte zutreffend den Arbeitslosengeld-Anspruch des Klägers ab dem 01.03.2009 in Höhe von täglich 64,16 Euro ermittelt. Insbesondere die vom Kläger angegriffene Feststellung des täglichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 173,09 Euro entspräche der Sach- und Rechtslage. Ausweislich der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 27.01.2009 erzielte der Kläger im 1-jährigen Bemessungsrahmen vom 01.03.2008 bis 28.02.2009 (Datum des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis) an insgesamt 219 abgerechneten Arbeitsentgelt-Tagen (Bemessungszeitraum) ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) in Höhe von 173,09 Euro. Bemessungsentgelt sei dabei nur das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III im Bemessungszeitraum. Schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zähle hierzu nicht das im Bemessungszeitraum bezogene Krankengeld.

Der Bemessungszeitraum wiederum umfasse nach § 130 Abs. 1...

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