Leitsatz (amtlich)

1. Die Tätigkeit als Bürgermeisterin einer kleinen Gemeinde der DDR ist eine Spezialtätigkeit und rechtfertigt die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 der Anl 1 Buchst B zu § 22 Fremdrentengesetz - FRG -.

2. Eine Spezialtätigkeit ist eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung als "besonders" gilt. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie - wie diejenige eines Bürgermeisters - nicht auf einem üblichen oder traditionellen Berufsweg erreicht werden kann und nicht in derartigem Umfang vorhanden ist, daß die Besonderheit der Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung entfällt. Ferner muß sie nach allgemeiner Anweisung selbständig ausgeübt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665981

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?