rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 17.12.2001; Aktenzeichen S 16 RJ 47/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen B 13 RJ 17/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass durch Versorgungsausgleich erworbene Rentenanwartschaften wegen der Anrechnung einer Unfallrente auf ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 93 SGB VI) zu keiner Steigerung des Zahlbetrages führen.

Die am ...1937 geborene Klägerin bezieht ab dem 01.06.1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit beruht im Wesentlichen auf den Folgen eines Wegeunfalles am 12.09.1990. Mit Bescheid vom 26.05.1994 bewilligte die Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft der Klägerin wegen des Wegeunfalles eine Unfallrente nach einer MdE von 60 v.H ... Daraufhin rechnete die Beklagte die Unfallrente von 971,-- DM/mtl. auf die nach 27,6245 persönlichen Entgeltpunkten berechnete Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.229,01 DM in Höhe von 25,81 DM monatlich ab 16.07.1993 an.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 20.02.2001 - 12 F 149/00 - wurden im Rahmen des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes der Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von 637,31 DM monatlich auf das Versicherungskonto der Klägerin übertragen. Die Rente des geschiedenen Ehemannes wurde durch dessen Rentenversicherungsträger entsprechend gemindert.

Infolge des Versorgungsausgleiches hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem 01.06.2001 einen Anspruch auf eine Monatsrente von 2.075,02 DM nach nunmehr 42,7135 persönlichen Entgeltpunkten. Darauf rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2001 einen anteiligen Anspruch aus der Unfallrente von 534,73 DM an. Der monatliche Bruttorentenanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem 01.06.2001 betrug 1.540,29 DM, abzüglich der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.420,15 DM.

Hiergegen legte die Klägerin am 06.06.2001 Widerspruch ein: Es könne nicht richtig sein, dass der durch Versorgungsausgleich erworbene Mehranspruch durch Anrechnung untergehe, obwohl der Betrag ihrem geschiedenen Ehemann verlorengehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unfallrente sei nach § 93 SGB VI auf die nun höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen. Da aufgrund der durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften der maßgebliche Grenzbetrag in erheblichem Umfang überschritten werde, ergebe sich der im Bescheid vom 16.05.2001 ausgewiesene Anrechnungsbetrag.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.09.2001 Klage erhoben und diese mit der Argumentation ihres Widerspruches begründet.

Mit Urteil vom 17.12.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Grundlage für die Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung sei § 93 SGB VI. Dessen Modalitäten seien rechnerisch zutreffend beachtet worden. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit ergebe sich kein Unterschied, ob die Rente auf selbst erworbenen Ansprüchen oder auf aus einem Versorgungsausgleich herrührenden Ansprüchen beruhe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 93 SGB VI bestünden nicht.

Gegen das ihr am 21.12.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.01.2002 eingegangene Berufung, mit der die Klägerin darauf hinweist, dass bei Durchführung des Versorgungsausgleiches in anderer als der gewählten Weise, z.B. durch eine Hypothek zu ihren Gunsten auf dem im Eigentum des geschiedenen Ehegatten stehenden Grundstücks, keine Anrechnung stattfände. Verfassungsrechlich bedenklich sei, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner im Scheidungsverfahren keine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit habe, eine rentenunschädliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu verlangen. Bedenklich sei auch, dass die von beiden ehemaligen Ehepartnern erworbenen Rentenansprüche bei Fortbestehen der Ehe zu einem insgesamt höheren Rentenbetrag führten als im Falle der Scheidung. Die Anrechnung nach § 93 SGB VI ziele nur auf die Begrenzung selbst erworbener Ansprüche ab. Aufgrund eines Versorgungsausgleiches übertragene Rentenansprüche blieben verschont.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2001 ab zuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2001 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2001 unter voller Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte schließt sich dem angefochtenen Urteil an.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Be...

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