Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.06.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kinderzuschlag für drei Kinder für Juni 2016 und Juli 2016.

Der 1967 geborene Kläger ist Vater von vier Kindern. Die drei jüngeren Kinder N, A und Z, mit denen der Kläger im streitigen Zeitraum in einem Haushalt wohnte, sind 2006 bzw. 2010 geboren. Der Kläger ist mit der 1979 geborenen F verheiratet, die die Mutter der drei Kinder ist und ebenfalls in dem Haushalt wohnt. Der Kläger ist für die Kinder kindergeldberechtigt. Die Familie wohnte im streitigen Zeitraum in einer Mietwohnung, für die insgesamt monatlich 814,10 EUR aufzubringen waren, und erhielt Wohngeld.

Der Kläger war bis Mai 2016 als Betriebsschlosser bei der Fa. K GmbH tätig. Die Ehefrau arbeitete 2016 durchgehend bei der Fa. V. Dem Kläger floss von der K zuletzt im Mai 2016 Gehalt zu. Nach Prüfung der Einkommensverhältnisse bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2016 dem Kläger Kinderzuschlag von Januar 2016 bis Mai 2016 für die drei Kinder iHv insgesamt 415 EUR monatlich (420 EUR Höchstbetrag [140 * 3] abzüglich 5 EUR Elterneinkommen).

Im Juni 2016 war der Kläger als Industriemechaniker bei der Fa. S GmbH beschäftigt. Dort verdiente er brutto 2.500 EUR/netto 1.882,37 EUR. Dieses Gehalt floss ihm am 04.07.2016 zu. Ab dem 01.07.2016 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld iHv täglich 37,09 EUR (monatlich 1112,70 EUR). Die Ehefrau verdiente bei der Fa. V im Mai 2016 brutto 604,99 EUR/netto 443,45 EUR, die ihr im Juni 2016 ausgezahlt wurden. Im Juni 2016 verdiente sie brutto 592,90 EUR/netto 437,51 EUR, dieses Gehalt wurde ihr im Juli 2016 ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 09.08.2016 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag für Juni 2016 ab. Die Mindesteinkommensgrenze werde nicht erreicht. Die Familie verfüge nur über das Einkommen der Ehefrau iHv brutto 604,99 EUR. Die Beklagte wies den Kläger auf die Möglichkeit, einen Leistungsantrag nach dem SGB II zu stellen, hin. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Mit einem weiteren Bescheid vom 09.08.2016 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag für Juli 2016 ab, da in diesem Monat der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt sei. Das Bruttoeinkommen im Juli 2016 betrage 4.205,60 EUR (Arbeitseinkommen Kläger 2.500 EUR, Arbeitseinkommen Ehefrau 592,90 EUR, Arbeitslosengeld Kläger 1.112,70 EUR). Nach Abzug der Freibeträge verbleibe ein anzurechnendes Einkommen iHv 2.876,65 EUR, der Bedarf der Familie liege bei 1.743,10 EUR. Die Familie sei damit nicht hilfebedürftig iSd SGB II und könne keinen Kinderzuschlag beanspruchen.

Ausdrücklich nur gegen den Ablehnungsbescheid für Juli 2016 erhob der Kläger am 12.09.2016 Widerspruch. Die Zahlungsverschiebungen zwischen Juni 2016 und Juli 2016 könnten sich nicht zu Lasten seines Anspruchs auf Kinderzuschlag auswirken. Vom grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip müsse in der vorliegenden Fallkonstellation eine Ausnahme gemacht werden.

Ab August 2016 erhielt der Kläger wieder Kinderzuschlag.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016 (zugestellt am 14.10.2016) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Zufluss des Einkommens im Juli 2016 schließe Hilfebedürftigkeit iSd SGB II und damit einen Anspruch auf Kinderzuschlag aus.

Am 11.11.2016 hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, vom grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip müsse in seiner Fallkonstellation eine Ausnahme gemacht werden. Vielmehr sei von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, um das Ergebnis von Zufälligkeiten unabhängig zu machen. Dies ergebe sich auch aus § 11 Abs. 5 BKGG iVm § 41a SGB II. In Anwendung dieser Bestimmungen habe die Beklagte für den Leistungszeitraum April 2017 - November 2017 ein Durchschnittseinkommen gebildet.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Am 20.01.2020 hat das Sozialgericht ein Protokoll über eine Kammersitzung ohne mündliche Verhandlung erstellt, in dem mit Unterschrift der Kammervorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Klage abgewiesen wird. Vor Absetzung des Urteils hat das Sozialgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Kläger hat im Juni 2019 (unter Beifügung eines Schreibens bereits aus November 2016) die Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 09.08.2016 betreffend den Monat Juni 2016 beantragt. Das im Juni 2016 erarbeitete Gehalt müsse für diesen Monat als Einkommen berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 27.06.2019 und Widerspruchsbescheid vom 07.01.2020 hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 09.08.2016 betreffend Juni 2016 abgelehnt, da sie zu Recht auf den (im Juni 2016 fehlenden) Zufluss des Einkommens abgestellt habe. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020, der aufgrund der Verwendung eines fehlerhaften Aktenzeichens vom Sozialgericht irrtü...

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