Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Kinderzuschlag
Orientierungssatz
1. Die Gewährung von Kinderzuschlag setzt nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG u. a. voraus, dass das zu berücksichtigende Einkommen des Berechtigten nicht die maßgebliche Höchsteinkommensgrenze überschreitet und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 vermieden wird.
2. Eine Jahressonderzahlung gilt als Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 und ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen.
3. Dies gilt dann nicht, wenn sie vor Beginn des für den Kinderzuschlag maßgeblichen Bewilligungszeitraumes bereits verbraucht ist und damit nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Eine einmalige Einnahme darf nur dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (BSG Urteil vom 17. 2. 2015, B 14 KG 1/14 R).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2015 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 23.02.2012 und 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2012 verurteilt, der Klägerin für Januar 2012 bis April 2012 Kinderzuschlag iHv jeweils monatlich 225 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Kinderzuschlag für Januar 2012 bis April 2012. Umstritten sind die Auswirkungen einer Jahressonderzahlung aus November 2011 auf den Anspruch.
Die am 00.00.1981 geborene Klägerin ist die Mutter der am 00.00.2006 geborenen Zwillinge Q und L A. Vater der Kinder ist der Lebensgefährte der Klägerin N L (geb. 00.00.1974). Die Familie wohnt in einem Haushalt in C. Für die Wohnung waren im streitigen Zeitraum Unterkunftskosten iHv insgesamt 535,29 EUR zu entrichten (Grundmiete 342,68 EUR, Betriebskosten 118,41 EUR, Heizkosten 74,20 EUR). Das Warmwasser wird dezentral über einen Boiler erzeugt. Die Klägerin erhält für Q und L Kindergeld. Sie ist beschäftigt als Tarifangestellte bei dem Jobcenter C. Sie erzielte folgendes monatliches Bruttoeinkommen: November 2011: 2595,07 EUR zuzüglich Jahressonderzahlung iHv 2331,69 EUR, Dezember 2011: 2858,06 EUR, Januar 2012: 2829,71 EUR (einschließlich Überstundenvergütung), Februar 2012: 2595,07 EUR, März 2012: 2595,07 EUR, April 2012: 2595,07 EUR. Das Nettoeinkommen betrug im streitigen Zeitraum: Januar 2012: 1797,25 EUR, Februar 2012 bis April 2012 jeweils 1677,07 EUR. Der Lebensgefährte verfügte nicht über eigenes Einkommen. Er hatte ab 01.01.2012 Krankenversicherungsbeiträge iHv monatlich 147,44 EUR zu entrichten, hinzu kamen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung iHv 31,67 EUR. Die Entfernung Wohnung/Arbeitsstelle beträgt 17 km, die Klägerin arbeitet an 19 Tagen im Monat. Die Kinder verfügten im streitigen Zeitraum jeweils über ein Sparbuch mit einem Vermögen iHv 2641,40 EUR.
Seit 2008 bezog die Klägerin Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Mit Bescheiden vom 19.01.2011, 20.05.2011 und 17.11.2011 bewilligte die Beklagte Kinderzuschlag iHv 225 EUR monatlich von Januar 2011 bis Juni 2011. Im August 2011 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung des Kinderzuschlags. Mit Bescheiden vom 16.09.2011 und 17.11.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin von Juli 2011 bis Dezember 2011 Kinderzuschlag iHv 235 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 27.10.2011 forderte die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Einmalzahlung auf, Verdienstabrechnungen für November 2011 vorzulegen. Da die Klägerin diese zunächst nicht vorgelegt hatte, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2012 den Kinderzuschlag ab November 2011. Am 31.01.2012 legte die Klägerin die Verdienstabrechnungen für November 2011 und Dezember 2011 vor und beantragte die Weiterbewilligung des Kinderzuschlags "ab Januar 2012".
Mit Bescheid vom 23.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag von November 2011 bis April 2012 gestützt auf § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG ab. Unter Berücksichtigung der auf sechs Monate verteilten Jahressonderzahlung liege monatliches Einkommen iHv 1368,39 EUR vor. Dieser Betrag übersteige den monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 1273,29 EUR. Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, die Jahressonderzahlung dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Der Anspruch auf Kinderzuschlag sei aufgrund des Entziehungsbescheides vom 10.01.2012 im November 2011 und Dezember 2011 unterbrochen worden. Sie habe ausdrücklich die Weiterbewilligung erst ab Januar 2012 beantragt. Daher sei der Betrag ab Januar 2012 als geschütztes Vermögen anzusehen. Mit zwei als "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 23.02.2012" bezeichneten Bescheiden vom 10.07.2012 hob die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlags für November 2011 und Dezember 2011 gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf und lehnte den Antra...