Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.2.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG fristgerechte Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klage (vgl. BSG vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R, Rn. 24) zu Recht abgewiesen, da diese zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 50.

Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G", bei der es sich um einen eigenen prozessualen Anspruch handelt (BSG vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B, Rn. 12), hat die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren nicht mehr verfolgt.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Eine wesentliche Änderung liegt im Schwerbehindertenrecht vor, wenn geänderte gesundheitliche Verhältnisse einen um 10 höheren oder niedrigeren GdB begründen (vgl. Teil A Nr. 7a Satz 1 VMG und etwa BSG vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R, Rn. 26). Vergleichsmaßstab sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bescheides vom 16.9.2005. Im Vergleich der Verhältnisse am 16.9.2005 und denen im Zeitraum vom 29.11.2011 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 24.2.2023 ist eine wesentliche Änderung in diesem Sinne lediglich insofern eingetreten, als der GdB im letztgenannten Zeitraum entsprechend der Feststellung der Beklagten im Abhilfebescheid vom 25.10.2012 (höchstens) 40 beträgt. Ein höherer GdB als 40 liegt dagegen nicht vor.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem 1.1.2018 gültigen Fassung sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der ab dem 1.1.2018 gültigen Fassung (zuvor § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Nach § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 1.1.2018 gültigen Fassung (zuvor § 159 Abs. 7 SGB IX) gelten - in Ermangelung einer Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX - die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 des BVG erlassenen Rechtsverordnungen - insbesondere Anlage 2 zur Versorgungsmedizinverordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG) - entsprechend.

Die Bemessung des (Gesamt-)GdB ist in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. In einem ersten Schritt sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der maßgebliche (Gesamt-)GdB zu bilden. Außerdem sind nach Teil A Nr. 3b VMG bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der Tabelle der VMG feste GdB-Werte angegeben sind (vgl. zuletzt BSG vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R, Rn. 20 m.w.N.).

Im Vordergrund Funktionssystem Psyche stand und steht eine psychische Erkrankung.

Nach Teil B Nr. 3.7 VMG bedingen leichte psychische Störungen einen GdB von 0-20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit dagegen einen GdB von 30-40 und erst schwere psychische Störungen einen GdB von 50 und mehr.

Nach den übereinstimmenden Ausführungen der beiden psychiatrischen Sachverständigen Dr. E. und Dr. T. lagen zum Zeitpunkt ihrer Begutachtungen eine chronisch depressive Erkrankung im Sinne einer Dysthymie und eine Schmerzerkrankung vor. Diese Erkrankungen konnten zusammenfassend höchstens mit dem am unteren Rand des für...

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