nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.02.2003; Aktenzeichen S 15 RJ 145/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit strittig.

Der am 00.00.1972 in Polen geborene Kläger hat in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Tischler absolviert und anschließend bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland von Juni 1990 bis Februar 1992 als Tischlergeselle gearbeitet. In Deutschland arbeitete er - nach eigenen Angaben - im Oktober 1993 als Tischler. Nach der arbeitgeberseitigen Kündigung wurde sein Antrag auf Leistungen des Arbeitsamtes nach Auslauf der Eingliederungshilfe zum 22.11.1993 abgelehnt. Vom 24.01.1994 bis 30.04.1997 arbeitete er sodann als Lagerarbeiter/Staplerfahrer bei der Firma B ein. Nach einer anschließenden kurzen Tätigkeit als Kommissionierer und Lagerarbeiter für die D Spedition von August bis September 1997 war er kurzzeitig als Staplerfahrer für eine weitere Spedition tätig (19.10. bis 31.10.1998) und musste - nach eigenen Angaben auf Veranlassung des Arbeitsamtes - am 22.03.1999 eine Tätigkeit als Maschinenbediener bei der Firma X1 U aufnehmen. Nach eigenen Angaben erlitt der Kläger jedoch am ersten Arbeitstag einen Arbeitsunfall. Da er diesen erst am 29.03.1999 der Betriebsleitung meldete und es keine Zeugen für den Vorfall gab, erkannte der Arbeitgeber den vom Kläger behaupteten Arbeitsunfall nicht an. Dem Kläger wurde ab 29.03.1999 wegen Distorsion und Zerrung des linken Handgelenkes Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sein Arbeitsverhältnis endete fristgemäß am 30.04.1999, ohne dass der Kläger die Arbeit noch einmal aufgenommen hatte. Seitdem ist er arbeitslos.

Auch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Arbeitsunfalles (mit Bescheid vom 27.01.2000) nach Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens von Dr. P vom 09.01.2000 ab. Der Sachverständige vertrat die Auffassung, nach Aktenlage habe kein Unfallhergang vorgelegen. Es habe sich bei der Gesundheitsschädigung des Klägers um eine über zwei Tage kurzfristig verstärkte Belastung beider Arme und Hände im Rahmen eines "völlig normalen Arbeitsvorganges" gehandelt. Das beim Kläger bestehende Cervico-Brachial-Syndrom sowie das Überlastungssyndrom im Bereich der linken Hand bzw. des linken Unterarms sei nicht ursächlich auf den Arbeitsvorgang zurückzuführen.

Der Kläger beantragte im Mai 1999 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente und machte geltend, er sei aufgrund von drei Arbeitsunfällen vom 18.04.1996, 28.10.1997 und 23.03.1999 arbeitsunfähig.

Die Beklagte holte zur Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes ein orthopädisches Gutachten von Dr. W vom 15.10.1999 sowie eine sozialmedizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 08.11.1999 ein. Zusammenfassend stellte Dr. N fest, der Kläger leide an:

1. Bandscheibenvorwölbungen mit Halswirbelsäulen-Syndrom,

2. leichtgradigem Übergewicht sowie

3. nervösen Verstimmungen mit zeitweiligen depressiven Verstimmungen.

Er vertrat die Auffassung, der Kläger könne unter Berücksichtigung seiner orthopädischen Beschwerden den Beruf als Tischler nicht mehr ausüben, könne jedoch leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Er rege berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bzw. die Durchführung eines Reha-Fachgespräches an. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 17.01.2000 ab und vertrat im Anschluss an die sozialmedizinische Beurteilung die Ansicht, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der praktischen Ärztin U T vom 14.03.2000 Widerspruch ein. Die Ärztin führte aus, der Kläger leide an Schlaflosigkeit mit Kopfschmerzen und seit zwei Jahren unter Depressionen. Im Übrigen legte der Kläger zur weiteren Stützung seines Rentenbegehrens einen Bericht des Orthopäden Dr. K vor, der gegenüber dem Träger einer privaten Unfallversicherung die von ihm festgestellten Unfallfolgen (1999) attestiert hatte, sowie einen Bericht des Radiologen Dr. N1 vom 09.08.1999, der bei dem Kläger therapieresistente Cervicocephalgien festgestellt hatte. Darüber hinaus reichte er der Beklagten den ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft sowie das dem dortigen Verfahren zugrunde liegende chirurgische Gutachten von Dr. P ein. Der Kläger machte geltend, nicht zuletzt bedingt durch seinen Arbeitsunfall im März 1999, an zahlreichen Gesundheitsstörungen, die er im Einzelnen auflistete, zu leiden und nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen zu können.

Die Beklagte holte zur weiteren medizinischen Aufklärung sodann ein neurologisch-psychia...

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