Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Leistungen für Unterkunft und Heizung. Direktzahlung an den Vermieter. kein eigener Leistungsanspruch des Vermieters. schwebende Unwirksamkeit der Abtretung des Anspruchs durch Mietvertrag

 

Orientierungssatz

1. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen vom Grundsicherungsträger an den Vermieter gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Die Vorschrift begründet keinen eigenen Anspruch des Vermieters, wenn der Träger die Direktzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an ihn verfügt (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R = BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68).

2. Eine im Mietvertrag vereinbarte Abtretung ist gegenüber dem Grundsicherungsträger solange schwebend unwirksam, bis der Träger durch gestaltenden Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Grundsicherungsberechtigten liegt. Nach § 53 SGB 1 ist lediglich das Recht, die Auszahlung von festgestellten Leistungsansprüchen zu verlangen, nicht aber die Befugnis, einen noch nicht festgestellten Anspruch zu verfolgen, abtretbar (vgl BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R = BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 567,62 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Vermieter die Übernahme von Betriebskostennachforderungen durch den Beklagten.

Der Kläger vermietete zum 03.10.2005 eine Wohnung in dem Haus F-straße 00, X, an Herrn T (T.). Das Mietverhältnis kündigte er zum 31.07.2007. Bereits zum 01.04.2007 zog Herr T. nach E.

Am 18.01.2006 beantragte Herr T. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er legte einen Mietvertrag mit dem Kläger vor, der keinerlei Ausführungen hinsichtlich einer Zahlung von Leistungen an den Kläger enthält. Ab dem 18.01.2006 bezog Herr T. durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter). Durch Bescheid vom 26.09.2007 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen wegen des Umzugs von Herrn T. und den dadurch bedingen Wechsel der Zuständigkeit mit Wirkung vom 01.04.2007 auf.

Unter dem 07.01.2007 erteilte der Kläger eine Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 und forderte vom Herrn T. eine Betriebskostennachzahlung von 363,56 EUR. Unter dem 07.01.2008 erstellte der Kläger eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 und forderte von Herrn T. eine Betriebskostennachzahlung von 476,14 EUR. Herr T. beglich diese Forderungen nicht.

Mit Schreiben vom 17.02.2012 übersandte der Kläger die Nebenkostenabrechnungen an den Beklagten und bat um Überweisung des Nachzahlungsbetrages von 839,70 EUR auf sein Konto. Im Februar 2013 legte er ein Exemplar eines auf den 03.10.2005 datierten Mietvertrags vor, das unter § 21 neben weiteren Bestimmungen - die mit den Bestimmungen des von Herrn T. vorgelegten Vertragsexemplars identisch sind - den zusätzlichen Passus "Vollmacht für Mietz. + Diverse für Arge wird erteilt" enthält. Er setzte dem Beklagten eine Frist bis zum 03.04.2013, die Zahlung vorzunehmen. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht.

Am 23.04.2013 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage mit dem Antrag erhoben, "die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 17.02.2012 zu entscheiden". Er hat vorgetragen, in § 21 des Mietvertrages habe Herr T. ihm seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf Übernahme der Unterkunftskosten abgetreten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags und während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass Herr T. Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Die Überweisung der laufenden Miete sei durch den Mieter erfolgt. Im Jahr 2012 habe er erfahren, dass Herr T. Leistungen vom Beklagten bezogen habe. Da Herr T. zum 01.04.2007 nach E verzogen sei, mache er für das Jahr 2007 nur einen anteiligen Betrag von drei Monaten geltend. Damit belaufe sich sein Anspruch auf insgesamt 567,62 EUR. Auf Grund der Regelung des § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II bestehe ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten. Die Voraussetzungen der Sollvorschrift des § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II lägen vor.

Nach einem Hinweis des Sozialgerichts, wonach die Untätigkeitsklage unzulässig sei, hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 567,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. In der in den Verwaltungsakten befindlichen Kopie des Mietvertrags sei die vom Kläger angeführte Klausel nicht enthalten.

Durch Gerichtsbescheid vom 07.06.2013 hat das Sozialgericht die K...

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