Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des RVO § 183 Abs 5 bei Wiederaufleben des Krankengeldanspruches

 

Orientierungssatz

Lebt der Anspruch auf Krankengeld mit Beginn einer neuen Blockfrist iS des RVO § 183 Abs 2 wieder auf, dann ist RVO § 183 Abs 5 auch dann anzuwenden, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit während des krankengeldfreien Zeitraumes zwischen den Blockfristen zugebilligt wurde und das Krankengeld während der neuen Blockfrist nach dem früheren Regellohn berechnet wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649588

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