nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 27.10.2003; Aktenzeichen S 8 RA 154/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteile des Sozialgerichts Köln vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der dem Kläger gezahlten Altersrente.

Der am 00.00.1938 geborene Kläger war von März 1958 bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet als Angehöriger der Deutschen Post der DDR beschäftigt.

Vom 01.01.1974 bis zum 31.12.1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) des Beitrittsgebietes.

Mit Bescheid vom 07.01.1999 merkte die Beklagte im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens eine Zeit vom 12.08.1955 bis zum 15.02.1958 als Anrechnungszeittatbestände der Fachschulausbildung vor. Zugleich stellte sie fest, dass die Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 als Beitragszeit nur insoweit berücksichtigt werden könne, als die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,- Mark berücksichtigt würden, weil ein Betritt zur FZR nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen sei. Die Zeit vom 01.10.1954 bis zum 28.02.1958 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung gehandelt habe. Die Zeit vom 12.08.1954 bis zum 30.09.1954 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die vorangegangene Ausbildung keine Anrechnungszeit sei. Schließlich könne die Zeit vom 01.10.1954 bis zum 11.08.1955 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Mit einem am 02.02.1999 bei der Beklagten eingegangen Schreiben vom 01.02.1999 legte der Kläger der Sache nach Widerspruch ein und begehrte zum einen, seine Rentenansprüche unter Berücksichtigung des den monatlichen Betrag von 600,- DM übersteigenden Verdienstes für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 neu festzustellen. Des Weiteren begehrte er, das dem Fachschulstudium vorausgegangene Berufspraktikum von 18 Monaten nicht unberücksichtigt zu lassen, ebenso, dass er eine Versorgungszusage gem. der Postdienstverordnung bis zum 31.12.1973 erhalten habe. Schließlich bemängelte er, dass Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt worden seien, obwohl FZR-Beiträge für den vollen Verdienst entrichtet worden seien.

Mit Bescheid vom 27.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch insgesamt zurück und führte u. a. aus, für den Zeitraum vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 könnten nur die pflichtversicherten Arbeitsverdienste berücksichtigt werden, wie sie sich aus den Versicherungsunterlagen ergäben. Das Begehren des Klägers, Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, sei im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Bezugnahme auf ein Urteil des BSG vom 31.07.1997, 4 RA 35/97 - unbegründet.

Mit der hiergegen am 21.08.2000 zum Soziagericht (SG) Köln erhobenen Klage hat der Kläger zunächst begehrt:

1. Die Anrechnung von Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 01.03. 1971 - 31.12.1973 über einen Monatsverdienst von 600,- Mark hinaus in voller Höhe;

2. die Gewährung von Leistungen entsprechend der Versorgungsordnung der Dt. Post;

3. die Berücksichtigung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgelte unter Berücksichtigung der zur FZR erbrachten Beiträge;

4. die Anerkennung eines 1 ½ jährigen Berufspraktikums an einer Ingenieurschule als Beitragszeit.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22.05.2002 im Hinblick auf das Inkrafttreten des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes fiktive FZR-Entgelte für den Zeitraum vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1976 anerkannt, und zwar für die Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 in unbegrenztem Umfang und für die Zeit bis zum 31.12.1976 jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Mit Rentenbescheid vom 24.09.2002 bewilligte sie dem Kläger antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.09.2002; der monatliche Auszahlbetrag belief sich ab dem 01.11.2002 auf 1.598,55 Euro. Der Kläger hat daraufhin das Klageverfahren bezüglich der Streitgegenstände zu 1) und 2) für erledigt erklärt und bezüglich des Streitgegenstandes zu 4) zurückgenommen.

Das SG hat mit Urteil vom 27.10.2003 die Klage abgewiesen und der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, für das Begehren des Klägers, die von ihm geleisteten Zahlungen in die Zusatzrentenversicherung in voller Höhe über die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (West) hinaus rentensteigernd zu berücksichtigen, fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Als Altersrentner, dessen Rente am 01.09.2002 begonnen habe, gehöre er zu den sog. Zugangsrentnern, für die allein die Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) maßgeblich seien. Die einschlägige Vorschrift des § 256 a SGB VI regele, wie Entgeltpunkte (EP) für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nac...

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