Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenrechtliche Bewertung im Beitrittsgebiet zurückgelegter Beschäftigungszeiten

 

Orientierungssatz

Für ehemalige Bürger der DDR sind nach dem Urteil des BSG vom 10. 4. 2003, B 4 RA 41/02 R Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht versichert und scheiden infolgedessen als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe aus. In der Nichtgewährung zusätzlicher Versorgungsleistungen neben der SGB 6-Rente liegt keine Ungleichbehandlung. Versichert werden Arbeitsentgelte nach dem SGB 6 nur, soweit von ihnen Beiträge erhoben werden können. Obergrenze ist gemäß §§ 157, 159 SGB 6 die im jeweiligen Jahreszeitraum maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch die Berücksichtigung von Beträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der am 00.00.1938 geborene Kläger ist ehemaliger Bürger der DDR. Er war von März 1958 bis zur Vereinigung der beiden deutschen Staaten Angehöriger der Deutschen Post der DDR. Als Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR entrichtete er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem Monatsverdienst von 600,- M (Jahresverdienst 7.200,- M) und nach seinem Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) mit Wirkung ab 01.01.1974 weitere Beiträge für einen Gesamtverdienst bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze von 15.000,- M jährlich und ab 01.01.1977 für den gesamten erzielten Arbeitsverdienst. Am 02.02.1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen den im Kontenklärungs-verfahren ergangenen Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 und begehrte u.a. die Berücksichtigung der jeweiligen über 600,- M liegenden Monatsverdienste in voller Höhe ohne Rücksicht auf die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 sowie bezüglich der in der FZR zurückgelegten Beitragszeiten eine solche Berücksichtigung für den Zeitraum vom 01.01.1971 bis 31.12.1990. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 27.07.2000 als unbegründet zurück und führte zu dem jetzt noch anhängigen Streitgegenstand Folgendes aus: Zum Begehren, Beträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 31.07.1997 - 4 RA 35/97 - eindeutig Stellung bezogen. Danach lasse sich das Begehren, den monatlichen Wert der SGB VI-Rente ohne Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze, also unter Einbeziehung der höheren Arbeitsentgelte, zu berechnen, auch nicht auf den Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 (EV Nr. 9) stützen, denn diese Vorschrift äußere sich nicht zu den einzelnen Berechnungselementen der SGB VI-Renten. In dieser Nichtgewährung zusätzlicher Versorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente liege jedoch keine Ungleichbehandlung. Schließlich sei den in der DDR erzielten Arbeitsentgelten nachträglich erst rentenversicherungsrechtliche Relevanz allein durch das SGB VI gegeben worden. "Versichert" würden Arbeitsentgelte nach dem SGB VI aber nur, soweit von ihnen Beiträge erhoben werden könnten; Obergrenze sei die im jeweiligen Jahreszeitraum maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI). Wörtlich führe das BSG auf Seite 15 des Urteils aus: "Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind schlechthin nicht versichert und scheiden daher als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe aus".

Mit der am 21.08.2000 zum Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst folgende Begehren geltend gemacht: 1 Anrechnung von Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 über einen Monatsverdienst von 600,- M hinaus in voller Höhe; 2. Gewährung von Leistungen entsprechend der Versorgungsordnung der Deutschen Post (Stichwort "Alte Versorgung") im Sinne einer Berücksichtigung der "Alten Versorgung" bei den Entgeltpunkten; 3. Berücksichtigung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgeltanteile unter Berücksichtigung der zur FZR erbrachten Beiträge; 4. Anerkennung eines 1 1/2-jährigen Berufspraktikums an der Ingenieurschule "Rosa Luxemburg" als Beitragszeit.

Die Beklagte hat durch Bescheid vom 22.05.2002 ein mit Schriftsatz vom 16.05.2002 im Hinblick auf das Inkrafttreten des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes abgegebenes Anerkenntnis ausgeführt und fiktive FZR-Entgelte für den Zeitraum vom 01.03.1971 bis 31.12.1976 anerkannt, und zwar für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 in unbegrenztem Umfang und für die Zeit vom 01.01.1974 bis 30.06.1990 bis zur Höchstgrenze von 650,- M monatlich bzw. 7.800,- M jährlich; für die Zeit ab 01.01.1977 wurden keine fiktiven FZR-Entgelte mehr berücksichtigt, da ab diesem Zeitpunkt für den gesamten erzielten Arbeitsverdienst FZR-Beiträge entrichtet wurden. Mit Rentenbescheid vom 24.09.2002 b...

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