rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 17.12.1997; Aktenzeichen S 13 Vs 222/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 9 SB 51/98 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.12.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für einen Befundbericht.
Der Kläger ist Arzt für Orthopädie. Am 01.07.1997 forderte der Beklagte ihn und den Arzt C., mit dem er eine Gemeinschaftspraxis betreibt, zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) auf, einen Befundbericht über den Patienten K. abzugeben. Der Aufforderung war eine vorbereitete Rechnung beigefügt, in der lediglich die geltend gemachten Entschädigungsbeträge einzusetzen waren. Aufgeführt wurden die Rechnungsposten:
ärztliche Auskunft (je nach Ausführlichkeit 20,00 DM bis 40,00 DM) Aufwendungen für die Erstellung der schriftlichen Auskunft (4,00 DM je angefangene Seite bzw. 0,30 DM je Seite für einen automationsgestützten Ausdruck) Schreibauslagen (1,00 DM für die ersten 50 Seiten und 0,30 DM für jede weitere Seite für Abschriften oder Kopien) Portokosten.
In seiner eine DIN A4-Seite umfassenden Auskunft vom 05.08.1997 berichtete der Kläger über seinen Patienten K. (Anamnese, Befunde, Röntgenbefunde und Diagnosen). Für die Auskunft berechneten er und der Arzt C. 30,00 DM unter Berücksichtigung der Rechnungsposten:
ärztliche Auskunft 25,00 DM
Aufwendung für die Erstellung der schriftlichen Auskunft 4,00 DM
Portokosten 1,00 DM.
Mit an die Gem. Praxis Dres. med. H. / C. gerichtetem Bescheid vom 13.08.1997 setzte der Beklagte die Entschädigung auf 25,00 DM und die Schreibauslagen und Portokosten mit 1,30 DM fest. Die Kürzung der Schreibauslagen von 4,00 DM auf 0,30 DM wurde damit begründet, daß Schreibauslagen im Sinne von § 8 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) nicht entstanden und somit auch nicht zu ersetzen seien. Für den übersandten Ausdruck würden jedoch die gemäß § 11 ZSEG entstandenen Auslagen ersetzt. Diese seien mit 0,30 DM je verwertbarer Seite angemessen.
Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1997 als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Erstattung der Schreibauslagen gemäß § 11 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG in Höhe von 4,00 DM je Seite bestehe bereits deshalb nicht, weil der Befundbericht mit Hilfe eines automationsgestützten Verfahrens erstellt worden sei. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, daß es sich um den (Teil-)Ausdruck der von einem Arzt gemäß § 11 der Berufsordnung für Ärzte auf Datenträgern vorzuhaltenden ärztlichen Aufzeichnungen handele. Da nach § 11 Abs. 1 ZSEG nur die notwendigen baren Auslagen ersetzt werden können, seien für den automationsgestützten Ausdruck nur die mit 0,30 DM je Seite angemessenen Sachkosten zu ersetzen.
Mit ihrer am 29.09.1997 erhobenen Klage haben der Kläger und der Arzt C. geltend gemacht, ihnen stünden 4,00 DM als Schreibauslagen für den Befund- und Behandlungsbericht zu. Der Anspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG analog i.V.m. § 5 ZSEG. In § 5 Abs. 1 ZSEG seien Sachverständige und sachverständige Zeugen ausdrücklich gleichgesetzt. Zumindest aber bestehe nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ein Anspruch auf Erstattung von 1,00 DM pro angefangener Seite. Folge man der Ansicht des Beklagten, daß es sich bei dem Befundbericht lediglich um einen Teilauszug, d.h. um eine Abschrift der ärztlichen Aufzeichnungen gemäß § 11 der Berufsordnung für Ärzte handele, so bestehe gemäß § 11 Abs. 2 ZSEG in Verbindung mit dem GKG ein Anspruch auf Erstattung von 1,00 DM pro abgelichteter Seite. Bei dem Befundbericht handele es sich indes aber nicht um einen bloßen Teilausdruck der Aufzeichnungen, die auf Datenträgern vorzuhalten seien. Vielmehr müßten die Daten für den Befundbericht vollständig neu zusammengestellt und geordnet werden. Zum Teil seien die Daten archiviert, so daß erst ein zusätzlicher Kopiervorgang erforderlich sei. In einfach gelagerten Fällen sei eine Hilfskraft nach Diktat oder aufgrund entsprechender sonstiger Verfügungen in der Lage, den Befundbericht zusammenzustellen. Eine Bezahlung über ihr normales Gehalt hinaus erhielten diese Hilfskräfte nicht.
Der Kläger und der Arzt C. haben beantragt,
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.08.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1997 zu verurteilen, an sie eine weitere Aufwandsentschädigung für die Ausstellung ihres Befundberichtes vom 05.08.1997 in Höhe von 3,70 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Ersatz von Schreibauslagen gemäß § 8 ZSEG sei nur für Sachverständige vorgesehen. Zusätzliche Aufwendungen für die schriftliche Aussage eines sachverständigen Zeugen in Form eines Befundberichtes seien nicht nach § 8 ZS...