Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermächtigung. Krankenhausarzt. ambulante Operation. Anästhesieleistungen. niedergelassene Vertragsärzte. Vorrang
Leitsatz (amtlich)
Auch bei der Prüfung des Bedarfs für eine Ermächtigung zu Anästhesieleistungen im Rahmen der Ermächtigungen anderer Krankenhausärzte zu ambulanten Operationen ist der Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte zur Versorgung der Versicherten zu beachten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Umfang der Ermächtigung des Beigeladenen zu 7).
Dieser ist am 15.11.1933 geboren, Facharzt für Anästhesiologie und Chefarzt der zentralen Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin am E und J Klinikum D/D/O mit vier Betriebsteilen. Er war bis zum 30.09.1995 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt für:
Anästhesieleistungen bei ambulant durchgeführten Operationen, die
1. in den E und J Krankenanstalten D/O
2. in den J Krankenanstalten O
a) im Zusammenwirken mit ermächtigten Krankenhausärzten der genannten Krankenhäuser
b) im Zusammenhang mit Vertragsärzten, die auf den Belegstationen der aufgeführten Krankenhäuser tätig sind, erbracht werden.
Unter dem 23.07.1995 beantragte der Beigeladene zu 7), seine Ermächtigung über den 30.09.1995 hinaus zu erneuern und zu erweitern. Mit Schreiben vom 21.08.1995 befürwortete die Klägerin dies im bisherigen Umfang. Durch Beschluß vom 27.09.1995 ermächtigte der Zulassungsausschuß für Ärzte D den Beigeladenen zu 7) befristet bis zum 30.09.1998 wie folgt:
Diese Ermächtigung gilt nur für von Vertragsärzten überwiesene Fälle und ist beschränkt auf:
Anästhesieleistungen bei ambulant durchgeführten Operationen, die
1. in den E und J Krankenanstalten D/O GmbH, D
2. in den J Krankenanstalten O, O
a) im Zusammenhang mit Vertragsärzten, die auf den Belegstationen der aufgeführten Krankenhäuser tätig sind, erbracht werden.
Der Zulassungsausschuß lehnte es ab, den Beigeladenen zu 7) neuerlich für Anästhesieleistungen bei ambulant durchgeführten Operationen in den genannten Krankenanstalten im Zusammenwirken mit dort tätigen ermächtigten Krankenhausärzten zu ermächtigen. Da die Krankenanstalten gem. § 115 b SGB V angezeigt hätten, ambulante Operationen durchzuführen und dies anästhesiologische Leistungen einschließe, bestehe insoweit kein Bedarf mehr. Auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 7) erweiterte der Beklagte die Ermächtigung durch Beschluß vom 27.03.1996 um "Anästhesieleistungen bei ambulanten Operationen der am Hause ermächtigten Chefärzte im Rahmen deren Ermächtigung". Der Beklagte begründete dies damit, daß in zwei Abteilungen der Krankenanstalten (Urologie und Augenklinik) aufgrund persönlich erteilter Ermächtigungen (Prof. Dr. H und Dr. F ambulante Operationen durchgeführt würden. Außer Frage stehe, daß die ermächtigten Krankenhausärzte bei ambulanten Operationen den Beigeladenen zu 7) hinzuziehen müßten, sofern Anästhesien notwendig seien. Zwar habe der Krankenhausträger angezeigt, daß ambulante Operationen nach § 115 b Abs. 1 Nr. 1 SGB V erbracht werden. Dies stehe der Ermächtigung des Beigeladenen zu 7) jedoch nicht entgegen, weil es nicht um Anästhesien für derartige Operationen gehe. Ob für die Ermächtigungen zur Durchführung ambulanter Operationen angesichts der Anzeige des Krankenhauses noch ein Bedarf bestehe, sei nicht zu entscheiden. Denn solange diese Ärzte ermächtigt seien, bestehe ein Bedarf dafür, daß der Beigeladene zu 7) die hierzu notwendigen Anästhesien erbringe.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Für die Ermächtigung zur Durchführung von ambulanten Operationen der am Hause tätigen Chefärzte bestehe kein Bedarf, weil die Krankenanstalten die Durchführung ambulanter Operationen angezeigt hätten. Hierzu würden alle notwendigen und damit auch anästhesistische Leistungen gehören. Mit der Anzeige der Krankenanstalten nach § 115 b Abs. 2 SGB V sei überdies die Rechtsgrundlage des Versorgungsbedarfs für die noch laufenden Ermächtigungen der Chefärzte der Augenklinik und der Urologischen Klinik entfallen. Allein aus der Bestandskraft dieser Ermächtigungen könne kein anästhesistischer Bedarf hergeleitet werden. Wenn die Krankenanstalten nunmehr ambulante Operationen durchführen, seien hiervon auch die von den ermächtigten Chefärzten der Augenklinik und Urologischen Klinik vorgenommenen Operationen erfaßt. Unzulässig sei es, diese Operationen nach dem Prinzip der Meistbegünstigung aus finanziellen Gründen auszugliedern. Im übrigen gelte auch für Anästhesisten der Vorrang der niedergelassenen Gebietsärzte, die dem Krankenhaus bei ambulanten Operationen zur Verfügung stünden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beschluß des Beklagten vom 27.03.1996 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, daß der Beigeladene zu 7) nicht ermächtigt worden sei, um Anästhesien im Rahmen der vom Krankenhausträger angezeigten Operationen zu erbringen. Die Ermächtigung beziehe sich nur auf Anästhesien bei Operation der ermächtigten Krankenhausärzte der Augenkli...