Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Leistungen der Grundsicherung bei verwertbarem und berücksichtigungsfähigem Vermögen
Orientierungssatz
1. Verfügt der Antragsteller zu Leistungen des SGB 2 im maßgeblichen Bewilligungszeitraum über zu berücksichtigendes Vermögen, welches seinen Hilfebedarf deckt, so ist die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
2. Ein Bausparguthaben oder ein Aktiendepot stellen verwertbares und berücksichtigungsfähiges Vermögen i. S. von § 12 Abs. 1 SGB 2 dar. Überschreitet deren Wert die maßgeblichen Freibetragsgrenzen, so ist eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 70/09 R.
3. Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines Vermögensgegenstandes ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Die Verwertung ist unwirtschaftlich, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Gegenstandes steht.
4. Eine Vermögensverwertung ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 HS. 2 SGB 2 ausgeschlossen, wenn diese eine besondere Härte darstellen würde. Eine solche setzt voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als die mit einer Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Der Verlust einer Altersvorsorge ist nur zusammen mit dessen Zeitpunkt geeignet, eine besondere Härte darzustellen. Die Privilegierung eines Aktiendepots im Rahmen des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alternative SGB 2 kommt nur dann in Betracht, wenn es tatsächlich und nachweisbar zur Altersvorsorge bestimmt ist, vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 16.08.2006 bis 11.01.2009 streitig.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.08.1999 bewohnt er eine 64,46 qm² große Genossenschaftswohnung in der L-straße 00, L. Seit dem 01.08.2003 betrugen die Grundmiete 204,52 EUR mtl. und die Betriebskostenvorauszahlung 70,00 EUR mtl. Ab dem 01.03.2007 erhöhte sich die Grundmiete auf 224,97 EUR mtl. Die Miete für die Garage beträgt 30,68 EUR.
Die Wohnung wird mit einem Kohlenofen und elektrischem Strom beheizt. Nach Schätzung des Klägers belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für das Heizmaterial auf 300,00 EUR jährlich. Das Warmwasser wird durch Durchlauferhitzer erzeugt.
Die Stromvorauszahlung betrug laut den vorgelegten Kontoauszügen im August 2006 54,00 EUR, im Oktober 2007 64,00 EUR und im April 2008 63,00 EUR.
Seit dem 27.08.2006 ist der Kläger freiwillig krankenversichert gewesen. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung belief sich ab dem 27.08.2006 auf 122,91 EUR mtl. Der Beitrag erhöhte sich ab dem 01.01.2007 auf 129,43 EUR mtl., ab dem 01.10.2007 auf 131,29 EUR mtl., ab dem 01.07.2008 auf 133,37 EUR mtl. und ab dem 01.01.2009 auf 143,64 EUR mtl.
Der Kläger ist Eigentümer eines 299 qm² großen unbebauten Grundstücks in X. Er schätzt den Verkehrswert im Zusatzblatt 3 "Zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens zum Erstantrag" auf 7.600,00 EUR. Er ist zu 1/2 Miteigentümer von 4 weiteren unbebauten Grundstücken, die insgesamt 208.997 qm groß sind. Den Verkehrswert schätzt der Kläger im Zusatzblatt 3 "Zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens zum Erstantrag" auf 0,50 EUR pro qm². Diese vier Grundstücke sind verpachtet. Am 17.10.2006 erfolgte eine Gutschrift von Pachteinnahmen in Höhe von 300,00 EUR auf das Konto des Klägers. Zum 17.10.2007 wurde eine Pachteinnahme von 383,50 EUR überwiesen.
Der Kläger ist Inhaber eines Wertpapierdepots bei der D-Bank. Es setzt sich nach Angaben des Klägers aus 660 U-Aktien zusammen. Laut Quartalsabrechnung vom 17.08.2006 belief sich der Wert des Depots am 30.06.2006 auf 8.339,56 EUR, am 31.07.2008 auf 7.362,30 EUR (Quartalsabrechnung vom 17.11.2008), am 31.08.2008 auf 7.464,60 EUR und am 30.09.2008 auf 7.108,20 EUR. Der Kläger erzielte eine Dividende von 437,76 EUR für das Jahr 2006, von 437,76 EUR für das Jahr 2007, von 514,80 EUR für das Jahr 2008. Die Ausschüttung der Dividende erfolgte jeweils im Mai des nachfolgenden Jahres.
Der Kläger war Inhaber eines Bausparvertrages Nr. 000 bei der I. Der Bausparvertrag wies zum 01.06.2006 ein Guthaben von 1097,73 EUR auf. Zum 30.06.2008 löste der Kläger den Bausparvertrag auf. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 2.320,64 EUR.
Der Kläger besitzt 52 Genossenschaftsanteile an der I1 eG, seiner Vermieterin, mit einem Wert von ca. 1.000,00 EUR. Im Jahr 2006 erzielte der Kläger aus seinen Genossenschaftsanteilen Zinsen von 22,00 EUR. In den Jahren 2008 - 2012 beliefen sich die ausgezahlten Zinsen auf 43,68 EUR jährlich.
Der...