Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Hilfebedürftigkeit zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung muss der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
2. Der Antragsteller trägt die Beweislast für die Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit. Ist nicht feststellbar, dass sein Bedarf nicht durch den Zufluss von Einkommen gedeckt ist, kann er plausibel weder darlegen noch belegen, wie er seinen Bedarf gedeckt haben will, sind seine Angaben über zugeflossenes Vermögen unvollständig geblieben und hat er an der Sachverhaltsaufklärung nicht in der erforderlichen Weise mitgewirkt, so sind ihm Leistungen des SGB 2 mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nicht zu bewillige, vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 12.01.2009.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.08.1999 bewohnt er die 64,46 qm² große Genossenschaftswohnung in der L-straße 00, L. Seit dem 01.08.2003 betrugen die Grundmiete 204,52 EUR mtl. und die Betriebskostenvorauszahlung 70,00 EUR mtl. Ab dem 01.03 2007 erhöhte sich die Grundmiete auf 224,97 EUR mtl. Laut Betriebskostenabrechnung vom 06.05.2009 für Jahr 2008 betrug die Miete für Mai 2009 329,47 EUR (Grundmiete 224,97 EUR + 105,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) und ab dem 01.07.2009 339,47 EUR mtl. (Grundmiete 224,97 EUR + 115,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung). Im Juni 2009 machte die Vermieterin eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 77,51 EUR für das Jahr 2008 geltend. Ab dem 01.09.2009 betrug die Bruttokaltmiete 360,42 EUR mtl. und ab dem 01.10.2009 345,42 EUR mtl. Die Miete für die Garage beträgt 30,68 EUR.
Die Wohnung wird mit einem Kohlenofen und elektrischem Strom beheizt. Nach Schätzung des Klägers belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für das Heizmaterial auf 300,00 EUR jährlich. Das Warmwasser wird durch Durchlauferhitzer erzeugt. Die Stromvorauszahlung betrug laut den vorgelegten Kontoauszügen im August 2006 54,00 EUR, im Oktober 2007 64,00 EUR und im April 2008 63,00 EUR.
Seit dem 27.08.2006 ist der Kläger freiwillig krankenversichert. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung belief sich ab dem 01.01.2009 auf 143,64 EUR mtl.
Der Kläger ist Eigentümer eines 299 qm² großen, unbebauten Grundstücks in X. Er schätzt den Verkehrswert im Zusatzblatt 3 "Zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens zum Erstantrag" auf 7.600,00 EUR. Er ist zu 1/2 Miteigentümer von 4 weiteren unbebauten Grundstücken, die insgesamt 208.997 qm groß sind. Den Verkehrswert schätzt der Kläger im Zusatzblatt 3 "Zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens zum Erstantrag" auf 0,50 EUR pro qm². Diese vier Grundstücke sind verpachtet. Am 27.10.2009 erfolgte eine Gutschrift der Pacht für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 767,00 EUR auf das Girokonto des Klägers. Im Jahr 2010 und 2011 erzielte der Kläger jeweils eine Pacht von 383,50 EUR jährlich.
Der Kläger ist Inhaber eines Wertpapierdepots bei der D-bank. Es setzt sich aus 660 U-Aktien zusammen. Laut Quartalsabrechnungen belief sich der Depotwert am 30.09.2008 auf 7.108,20 EUR, am 30.04.2009 auf 6.032,00 EUR, am 31.05.2009 auf 5.352,60 EUR und am 30.06.2009 auf 5.544,00 EUR. Der Kläger erzielte eine Dividende von 437,76 EUR für das Jahr 2006, von 437,76 EUR für das Jahr 2007, von 514,80 EUR für das Jahr 2008, von 514,80 EUR für das Jahr 2009 sowie von jeweils 462,00 EUR für das Jahre 2010 und 2011. Die Ausschüttung der Dividende erfolgt jeweils im Mai des nachfolgenden Jahres.
Der Kläger besitzt 52 Genossenschaftsanteile an der I eG, seiner Vermieterin mit einem Wert von ca. 1000,00 EUR. Im Jahr 2006 erzielte der Kläger aus seinem Genossenschaftsanteil Zinsen von 22,00 EUR. In den Jahren 2008 - 2012 beliefen sich die ausgezahlten Zinsen auf 43,68 EUR jährlich.
Der Kläger übte im Jahr 2006 eine geringfügige Beschäftigung gegen ein Entgelt von 400,00 EUR mtl. aus. Seit dem 01.06.2007 war der Kläger bei der Firma G GmbH geringfügig gegen ein Entgelt von 400,00 EUR beschäftigt. Laut Verdienstbescheinigung vom 22.07.2011 wurden dem Kläger für Februar und März 2011 jeweils ein Betrag von 380,40 EUR (400,00 EUR - 19,60 EUR Rentenversicherungsbeiträge) ausgezahlt. Ab April 2011 erhöhte sich das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers. Er erzielt ein schwankendes Bruttoeinkommen und zwar in Höhe von
670,00 EUR April 2011
800,00 EUR Mai 2011
580,50...