nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 10.12.2001; Aktenzeichen S 23 EG 11/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Erziehungsgeld für die Betreuung des am 00.00.1997 geborenen Kindes T.
Die Klägerin ist, ebenso wie ihr Ehemann und Vater des Kindes, Staatsangehörige von Sri Lanka. Sie hält sich seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet, die nach ihren eigenen Angaben 1988 stattfand, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes in Deutschland auf und wurde nie ausländerbehördlich erfasst. Ihr Ehemann ist, jedenfalls seit dem 01.05.1993, als Fahrer im Status einer sog. Ortskraft bei der Botschaft des Königreichs M beschäftigt. Die Eheleute sind im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten, befristeten Protokollausweises bzw. Dienstvisums. Die Familie zählt nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht zum Personenkreis der Diplomaten im Sinne des Art. 33 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD). Sie unterliegt in vollem Umfang den deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit sowie dem Steuerrecht.
Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 30.12.1999/Widerspruchsbescheid vom 03.02.2000 den am 02.12.1999 gestellten Erziehungsgeldantrag der Klägerin ab, weil diese weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, noch -erlaubnis sei. Sie sei im Übrigen als Ehefrau eines Mitgliedes des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft des Königreichs M von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften und damit auch des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) ausgenommen, denn dessen Vorschriften seien nicht anwendbar auf Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen, was sich aus Art. 33 Satz 1 und Art. 37 Abs. 1 und 2 WÜD ergebe.
Die Klägerin hat am 03.03.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie hat ausgeführt, sie sei, ebenso wie ihr Ehemann, vom Auswärtigen Amt als ständig ansässig eingruppiert und auch nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Im übrigen habe die Mehrzahl der Ortskräfte von Botschaften in den Jahren 1991 bis 1994/95 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ihr Status unterscheide sich von diesen Familien nicht.
Das SG hat Auskünfte der Ausländerbehörde der Stadt Bonn sowie des Auswärtigen Amtes eingeholt und mit Urteil vom 10.12.2001 die auf Erziehungsgeld vom Juni bis Dezember 1999 gerichtete Klage abgewiesen: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin und ihr Ehemann nach Art. 33 WÜD von den Vorschriften über die soziale Sicherheit sowie von der Steuerpflicht befreit seien, denn Voraussetzung für den Bezug von Erziehungsgeld sei allein der Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.01.2002 zugestellte Urteil am 19.02.2002 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihre Auffassung, sie habe von 1991 bis 1994 Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt. Seit der erneuten Befreiung der Ortskräfte und ihrer Angehörigen von der Aufenthaltserlaubnispflicht seien die Protokollausweise und Dienstvisa des Auswärtigen Amtes ihrem Inhalt ohne weiteres nach als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des BErzGG zu werten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Dezember 2001 zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2000 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für die Betreuung von T für die Zeit vom 01.06.1999 bis 31.12.1999 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es vertritt die Ansicht, der Protokollausweis der Klägerin entspreche keinem anspruchsbegründenden Aufenthaltstitel im Sinne des § 1 Abs. 1 BErzGG. Die Klägerin habe vielmehr bei Beendigung der Beschäftigung ihres Ehemannes das Bundesgebiet zu verlassen und sei damit nicht als ständig ansässig anzusehen.
Der Senat hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes, der Ausländerbehörde der Stadt Bonn sowie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ) eingeholt und den Beteiligten übermittelt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des beklagten Landes Bezug genommen. Auch diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erziehungsgeld für die Betreuung von T.
Nach § 1 des BerzGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 31.01.1994 (a.F.) hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,
2. mit einem Kind...