Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Tatbestandsmerkmal. Unfallbegriff. haftungsausfüllende Kausalität. Meniskusriß
Orientierungssatz
1. Für das Tatbestandsmerkmal "von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse" iS von § 8 Abs 1 S 2 SGB 7 genügt es wenn zB der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt (vgl BSG vom 28.7.1997 - 2 RU 15/76 = SozR 2200 § 550 Nr 35). Unter Umständen können auch körpereigene Bewegungen als äußere Ereignisse angesehen werden (vgl LSG Stuttgart vom 24.1.1996 - L 2 U 2145/95 = HVBG-Info, 1996, 905). In jedem Fall ist aber erforderlich, dass es durch den Unfall zu einem Gesundheitsschaden gekommen ist, so dass bereits beim Unfallbegriff die haftungsausfüllende Kausalität zu prüfen ist.
2. Der traumatische Meniskusriß erfordert nach herrschender unfallmedizinischer Auffassung das Vorliegen eines bestimmten Entstehungsmechanismus. Es sind dies einmal das Drehen des Oberschenkels gegen den Unterschenkel bei fixiertem Fuß bzw der umgekehrte Ablauf mit Unterschenkeldrehung gegen fixierten Oberschenkel, das Ausrutschen oder Stolpern mit gewaltsamen Knicken des betroffenen Kniegelenkes zur Innenseite, Stauchung des Kniegelenkes durch nicht geplanten Sprung aus der Höhe mit muskulär nicht kontrollierbarer Belastung der Beinmuskulatur sowie eine übermäßige Auswärtsdrehung des Unterschenkels bei stark gebeugtem Knie mit anschließender überstürzter Streckung. Bei diesen Mechanismen muss zusätzlich immer noch das Element der Plötzlichkeit gegeben sein.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztenrente wegen eines Meniskusschadens.
Der im Jahre 1942 geborene Kläger war seinerzeit als technischer Angestellter in der LKW-Instandsetzung bei der Spedition J B in W beschäftigt. Nach der am 22.06.1993 erstatteten Unfallanzeige des Unternehmens erlitt der Kläger am 24.03.1993 einen Unfall, als er beim Absteigen von einer Spurstange eine Drehung machte und sich einen Meniskusabriß am rechten Knie zuzog.
Am 27.04.1993 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. C auf und berichtete über eine angeblich vier Wochen zuvor erlittene Distorsion des rechten Knies, ohne einen Arbeitsunfall anzugeben. Bei der Erstuntersuchung waren die Innenmeniskuszeichen rechts positiv; ein Erguß bestand aber nicht. Dr. C veranlaßte eine Arthrographie des rechten Kniegelenkes, die am 30.04.1993 von dem Radiologen Dr. S vorgenommen wurde. Dieser beschrieb einen kleinen Abriß der Meniskusspitze im Hinterhornbereich und eine mäßige Chondropathie medial.
Bei der am 25.05.1993 in der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses B in W durchgeführten Arthroskopie des rechten Kniegelenks zeigte sich, daß der Innenmeniskus im Hinterhornbereich am ehesten degenerativ eingerissen war. Es erfolgte eine Innenmeniskushinterhornteilresektion. Die von dem Pathologen Prof. Dr. Sch durchgeführte histologische Untersuchung des entnommenen Meniskusgewebes ergab nach dem Bericht vom 27.05.1993 einen zeitlich fortschreitenden Riß mit nur leichten umschriebenen reparativen Veränderungen bei insgesamt sehr schwerer degenerativer Meniskopathie, die als Hauptursache der Rißbildung angesehen wurde.
Im Hinblick auf diesen Befund kam Oberarzt Dr. P vom Krankenhaus B zu der Beurteilung, das angeschuldigte Trauma sei nicht Ursache des Meniskusrisses (Arztbrief vom 21.06.1993).
Ab dem 27.05.1993 wurde der Kläger durch den Chirurgen Dr. W ambulant weiterbehandelt. Dieser erstellte an diesem Tag einen Durchgangsarztbericht (DAB), in dem es zum Unfallhergang heißt, bei der Reparatur eines Motorblocks sei der Kläger mit dem rechten Fuß an einer Schiene hängengeblieben, als er eine Körperdrehung habe machen wollen; dabei habe es einen "Knacks" im rechten Knie gegeben. Dr. W fand eine reizlose Kapselschwellung am rechten Kniegelenk ohne intraarticulären Erguß sowie zwei reizlose Arthroskopiewunden bei noch liegenden Fäden. Ab dem 01.07.1993 war der Kläger wieder arbeitsfähig.
Die Beklagte zog von der Barmer Ersatzkasse (BEK) das Erkrankungsverzeichnis bei und holte von Dr. P einen Bericht vom 03.09.1993 ein. Darin führte dieser aus, aufgrund des histologischen Befundes sei bei nicht näher definiertem Unfallereignis das Distorsionstrauma als Gelegenheitsursache angesehen und die Rißbildung nicht auf dieses Unfallereignis zurückgeführt worden.
Die Beklagte lehnte daraufhin den von der BEK geltend gemachten Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 06.09.1993 ab.
Am 15.01.1995 rutschte der Kläger während seines Urlaubs im Schnee aus, stürzte auf den Rücken und zog sich dadurch eine Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers (LWK) zu.
Gegenüber der BEK gab er in einer Unfallmeldung an, ihm sei bei dem Spaziergang am 15.01.1995 sein rechtes Knie weggeknickt, er sei nach hinten gefallen und habe sich dabei die Rückenverletzung zugezogen. Seit der Meniskusoperation im Mai 1993 sei ihm häufig das rechte Kniegelenk weggeknickt. Im März 1995 wurde der Kläger in der Chirurgi...