rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 05.11.2002; Aktenzeichen S 13 RJ 63/02)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 4/04 BH)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.November 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Januar 2001.

Die im Oktober 1953 geborene Klägerin stammt aus I/Oberschlesien, ist Vertriebene mit dem Vertriebenenausweis A und hat in Polen eine Ausbildung zur Wirtschaftstechnikerin erfolgreich durchlaufen. Bis zu ihrer Ausreise im März 1989 übte sie diesen Beruf aus, der in Deutschland Bürokaufleuten gleichgestellt ist. Ihre Beschäftigungszeiten in Polen hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) aufgrund des Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09. Oktober 1975 (DPSVA) als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten vorgemerkt (Feststellungsbescheid vom 13. Oktober 1999).

Im Bundesgebiet arbeitete die Klägerin von Mai 1998 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im März 2000 als Produktionshelferin bei der Fa. N T GmbH (Arbeitgeberin) in X. Dort war sie im Wesentlichen mit dem Zusammenstecken von PC-Komponenten, dem Bündeln von Kabeln sowie dem Aufspielen von Software betraut. Nach Auskunft der Arbeitgeberin vom 07. Februar 2002 erforderte diese Tätigkeit eine Anlernzeit von 1 bis 2 Wochen und wurde nach Lohngruppe II a des Einzelhandelstarifvertrags Nordrhein-Westfalen bezahlt. Seitdem geht die Klägerin keiner Beschäftigung mehr nach. Bis August 2001 bezog sie Krankengeld und anschließend Leistungen der Arbeitsverwaltung.

Bei der BfA beantragte die Klägerin am 12. Dezember 2000 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte ein Attest des niedergelassenen Allgemeinmediziners Dr. G aus B vom 07. Dezember 2000 vor, wonach sie auf Dauer berufsunfähig sei. Die BfA ließ sie durch den niedergelassenen Orthopäden Dr. R aus X und den niedergelassenen Neurologen und Psychiater Dr. T aus B1 untersuchen. Dr. R gab in seinem Gutachten vom 05. Februar 2001 keine Leistungsbeurteilung ab, weil die Klägerin "mit Absicht ihre Beschwerden verstärkt demonstriert" habe; Dr. T sah in seinem Gutachten vom 07. April 2001 aus neu- ropsychiatrischer Sicht keine Leistungseinschränkungen. Nachdem die Beklagte den Rentenvorgang zuständigkeitshalber übernommen hatte, zog sie ein Aktengutachten ihres ärztlichen Dienstes, erstellt von der Internistin, Rheumatologin und Sozialmedizinerin Dr. N aus B1 am 23. Mai 2001, bei. Diese traute der Klägerin noch körperlich mittelschwere Arbeiten ohne andauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ständiges Klettern, andauernde Überkopfarbeiten sowie ohne ständiges Heben von Lasten vollschichtig zu.

Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07. Juni 2001 ab, weil "weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit" vorliege. Dagegen erhob die Klägerin am 06. Juli 2001 Widerspruch und fügte zur Begründung ein Attest des niedergelassenen Internisten und Rheumatologen Dr. C aus H vom 12. Juli 2001 bei, wonach sie körperlich leichte Arbeiten "max. halbschichtig" verrichten könne.

Im Widerspruchsverfahren forderte die Beklagte einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. G vom 28. August 2001 an und zog aus dem Klageverfahren S 3 SB 255/01 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen einen Befundbericht des Internisten Dr. C vom 11. Dezember 2001 bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2002 wies sie den Widerspruch zurück, weil die Klägerin noch leichte Arbeiten bei weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Da sie keinen Berufsschutz genieße, komme eine Rentenzahlung nicht in Betracht. Keine günstigere Entscheidung ergebe sich, wenn man das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtige, das am 01. Januar 2001 in Kraft getreten sei.

Dagegen hat die Klägerin am 24. April 2002 Klage vor dem SG Aachen erhoben und vorgetragen, ihr sei der allgemeine Arbeitsmarkt "praktisch verschlossen".

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2002 zu verurteilen, der Klägerin ab 01.01.2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchbescheides bezogen.

Zur Sachaufklärung hat das SG aus dem Klageverfahren S 3 SB 255/01 das internistisch-rheumatologische Gutachten des niedergelassenen Facharztes für Innere Medizin, Rheumatologie und psychotherapeutische Medizin L1 aus B1 vom 30. April 2002 beigezogen und ihn von Amts wegen beauftragt, ein Rentengutachten nach Aktenlage zu erstellen. In seinem Aktengutachten vom 09. September 2002 traute er der Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten bei weiteren Einschrän...

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