nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 20.11.2003; Aktenzeichen S 30 AL 97/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.07.2001 in Höhe von 10.219,01 DM (= 5.224,90 Euro) netto.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger hat den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt. Er war bei der X KG in C beschäftigt, deren Mehrheitsgesellschafter der Vater des Klägers gewesen ist. Nach der Auflösung der X KG errichtete der Kläger am 14.03.1997 zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Herrn I, Herrn T und Herrn F die X GmbH Elektro- und Kabeltechnik mit Sitz in C. Am Gesellschaftskapital in Höhe von 50.000," DM waren alle vier Gesellschafter mit je 12.500,- DM beteiligt. Der Kläger wurde zum 01.04.1997 zum Geschäftsführer bestellt. Neben dem Kläger war auch Herr F als Geschäftsführer tätig.
Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages richtete sich das Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung nach der Höhe des Geschäftsanteils mit der Maßgabe, dass für je 100,- DM eine Stimme verliehen wurde. Beschlüsse der Gesellschaft waren mit einfacher Mehrheit zu fällen. Nur zur Änderung des Gesellschaftsvertrages bzw. zur Auflösung der Gesellschaft war eine Mehrheit von dreiviertel der Stimmen aller Gesellschafter erforderlich.
Nach dem Anstellungsvertrag des Klägers, der dem Anstellungsvertrag des Zeugen F entsprach, hatte der Kläger als Geschäftsführer Anspruch auf ein Jahresgehalt von 72.000,- DM, das in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wurde (§ 7 Absatz 1 des Anstellungsvertrages). Außerdem hatte er einen Anspruch auf dreißig Arbeitstage bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr. Die Lage des Urlaubs hatte er unter Wahrung der Belange des Betriebes und unter Abstimmung mit einem etwaigen weiteren Geschäftsführer einzurichten (§ 9 Absatz 1 des Anstellungsvertrages). Die Abberufung als Geschäftsführer war jederzeit (nur aus wichtigem Grund) zulässig (§ 11 Absatz 6 des Anstellungsvertrages). Für die auf die Beendigung der Tätigkeit folgenden zwei Jahre war gemäß § 6 des Anstellungsvertrages ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Gemäß § 3 des Anstellungsvertrages bedurften alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgingen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung.
Der Kläger gewährte der GmbH ein Darlehen in Höhe von 50.000," DM. Desweiteren übernahm er eine Bürgschaft für die U Großhandel GmbH sowie eine Bürgschaft für die S Zeitarbeit GmbH in Höhe von 30.000,- DM bzw. 90.000,- DM.
Am 01.08.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der Kläger beantragte am 10.08.2001 die Zahlung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.07.2001. Zum 15.09.2001 wurde ihm vom Insolvenzverwalter gekündigt. Der Insolvenzverwalter bescheinigte dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.07.2001 ein ausstehendes Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 10.219,01 DM.
Mit Bescheid vom 21.08.2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22.02.2002, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld ab mit der Begründung, er habe nicht als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Hiergegen hat der Kläger am 02.04.2002 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Wegen der Versäumung der Klagefrist wurde ihm mit Beschluss vom 02.09.2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Er habe vereinbarungsgemäß mindestens 37,5 Stunden (durchschnittlich jedoch 45 Stunden) gearbeitet. Er sei im Rahmen der Arbeitsplanungen gemäß seinen Fähigkeiten anhand der vorhandenen Aufträge zu bestimmten Tätigkeiten eingeteilt worden, die von ihm zu bestimmten und innerhalb bestimmter Zeiten zu erledigen gewesen seien. Er sei deshalb weisungsgebunden gewesen. Urlaub habe er vor Antritt mit den Urlaubsplänen anderer Mitarbeiter abstimmen und anmelden müssen. Zwar habe er zwei Bürgschaften übernommen. Die Bürgschaft hinsichtlich der U GmbH hätten alle Gesellschafter übernommen. Der Anteil habe circa 30.000,- DM für jeden Gesellschafter betragen. Des weiteren habe er alleine eine Bürgschaft hinsichtlich der S Zeitarbeit GmbH übernommen. Diese Bürgschaft habe sich auf circa 90.000,- DM belaufen. Hätte er die Bürgschaft bezüglich der S Zeitarbeiter GmbH nicht übernommen, wären die Arbeitnehmer, die die S GmbH der X GmbH zur Verfügung gestellt habe, abgezogen worden. In diesem Fall hätte die X GmbH den Auftrag nicht mehr ausführen können. Die Gewährung des Darlehens und die Übernahme der Bürgschaften seien nur aus Angst um den Arbeitsplatz erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2001 in de...