nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Arbeitnehmer. Beschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Arbeitnehmereigenschaft ist zu verneinen, wenn die Kapitalbeteiligung für die Beherrschung einer GmbH zwar unzureichend ist, der Gesellschafter aber nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist.
Normenkette
SGB IV § 7
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 10.11.2003; Aktenzeichen S 33 AL 3/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Umstritten ist die Zahlung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.12.2000 bis 28.02.2001 in Höhe von 15.563,92 DM (= 7957,71 Euro) netto.
Der Kläger war zuletzt als Schachtmeister für die Firma C-Bau T GmbH tätig. Diese Firma wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 26.06.1997 in Nachfolge der Firma N-Bau, T, gegründet, bei welcher der Kläger sozialversicherungspflichtig tätig war. Gesellschafter der Firma C-Bau T GmbH (in Folgenden: Fi. C-Bau) mit Geschäftsanteilen i. H. v. jeweils 25.000,00 DM waren der Kläger, Herr S O sowie Frau B L. Gem. § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages konnte die Fi. C-Bau zum Ende jeden zweiten Jahres mit einer Frist von 12 Monaten, erstmals zum 31.12.1998, gekündigt werden. Gem. § 5 Ziff. 5 des Vertrages wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn sich die übrigen Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der ausgesprochenen Kündigung anschließen. Im Übrigen löst die Kündigung die Gesellschaft nicht auf. Die nicht kündigenden Gesellschafter setzten sie fort. Gem. § 9 Ziff. 1 c des Vertrages wurden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Gem. § 12 Ziff. 2 a des Vertrages war die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung zulässig, wenn der betreffende Gesellschafter die Gesellschaft kündigt. Schließlich lautet § 13 Ziff. 2 des Vertrages wie folgt:
"Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn ein Gesellschafter kündigt (§ 5 Abs. 2 und 3) oder ein sonstiger gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt, sofern nicht von der Einziehung nach § 12 Gebrauch gemacht wird."
Geschäftsführerin war zunächst Frau B L.
Unter dem 14.09.1999 erstellte der Notar S einen Vertragsentwurf, wonach Frau L als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C-Bau zum 01.10.1999 ausscheiden sollte. Ihre Stammeinlage sollte jeweils zur Hälfte auf den Kläger und Herrn S O übertragen werden. Diese sollten zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der C-Bau bestellt werden. Zu einer Unterzeichnung des Vertrages kam es nicht. Vielmehr kündigte Frau L mit Schreiben vom 17.12.1999 des Geschäftsführerverhältnis. Gleichzeitig kündigte sie die Gesellschaft gem. § 5 des Gesellschaftsvertrages zum 31.12.2000.
Am 10.01.1999 fand eine Gesellschafterversammlung der Fi. C-Bau statt, bei welcher u. a. Frau L, der Kläger und Herr S O anwesend waren. Im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung wurde Frau L als Geschäftsführerin einstimmig abgewählt. Der Kläger und Herr S O erklärten, dass sie der Frau L als Geschäftsführerin keine Entlastung erteilen. Sodann schlugen der Kläger und Herr O den Zeugen D C zum Geschäftsführer vor. Herr C wurde mit zwei Ja-Stimmen und einer Enthaltung zum Geschäftsführer bestimmt.
Am 09.02.2000 wurde Herr C in das Handelsregister eingetragen. Eine Einziehung der Geschäftsanteile der Frau L durch den Kläger und Herrn O fand im Folgenden nicht statt.
Mit Schreiben vom 31.01.2001 beantragte Herr C die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fi. C-Bau. Am 07.02.2001 stellte die Firma ihre Betriebstätigkeit ein.
Ab dem 16.02.2001 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld, welches ihm ab 16.02.2001 bis zur Aufnahme einer erneuten Tätigkeit am 19.03.2001 auch gewährt wurde. Mit Schreiben vom 25.02.2001 kündigte er sein Arbeitsverhältnis mit der Fi. C-Bau zum 28.02.2001.
Am 12.03.2001 beantragte der Kläger die Zahlung von Insolvenzgeld. In dem Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines mitarbeitenden Gesellschafters in einer GmbH gab der Kläger an, der Fi. C-Bau ein Darlehen i. H. v. 126.000,00 DM gewährt zu haben. Geschäftsführer sei zuletzt Herr C gewesen. Diesem gegenüber sei er weisungsgebunden gewesen. Die Vergütung sei lohnsteuerpflichtig als Lohn erfolgt. Während einer Arbeitsunfähigkeit sei sie nicht weitergewährt worden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg wurde am 26.03.2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fi. C-Bau eröffnet.
Mit Bescheid vom 20.07.2001 lehnte die Beklagten den Antrag des Klägers auf Zahlung von Insolvenzgeld ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger mitarbeitender Gesellschafter der Fi. C-Bau gewesen sei. Als Gesellschafter habe er eine Stammeinl...