Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsweg. Pflegeperson. häuslicher Bereich. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Sturz im Treppenhaus. Transport von Bügelwäsche. Rückweg zur eigenen Wohnung. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Vorbereitungshandlung. hauswirtschaftliche Versorgung gem § 14 Abs 4 Nr 4 SGB 11. Wegeunfall. Durchschreiten der Außentür
Orientierungssatz
Eine Pflegeperson steht auf dem Rückweg von der Pflege ihrer in demselben Mehrfamilienhaus wohnenden pflegebedürftigen Mutter (hier: Treppenhaus) auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie dabei einen Korb mit Wäsche mit sich führt, die sie im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung gem § 14 Abs 4 Nr 4 SGB 11 bügeln wollte.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.04.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 06.09.2002 als Versicherungsfall.
Die 1959 geborene Klägerin pflegt ihre nach Pflegestufe III pflegebedürftige Mutter, Frau J X, T-straße, S. Die Klägerin ist die einzige Pflegeperson und wohnt mit ihrer Tochter im Dachgeschoss eines dreistöckigen Mehrfamilienhauses, T-straße 26, S, zur Miete.
In der Zeit vom 07.09. bis 12.09.2002 wurde die Klägerin stationär wegen einer Radiusköpfchentrümmerfraktur des linken Ellenbogens sowie einer intraartikulären Olekranonfraktur links behandelt.
Am 16.10.2002 zeigte die Klägerin der Beklagten einen Unfall an. Sie gab an, dass sich am 06.09.2002 auf dem Heimweg bei der Ausübung der Pflege einer Pflegebedürftigen ein Unfall ereignet habe. Unter dem 06.11.2002 erläuterte sie weiter, dass sie nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit, die wegen eines Toilettengangs der Pflegebedürftigen notwendig gewesen sei, gegen 22.00 Uhr auf direktem Weg ihren Heimweg angetreten habe. Infolge des Umknickens eines Fußes sei sie die Flurtreppe zu ihrer Mietwohnung herabgestürzt. Dabei habe sie sich den linken Ellenbogen und Arm verletzt. Durch Bescheid vom 24.03.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls ab. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls nach § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) seien nicht gegeben. Zwar gehöre die Klägerin als Pflegeperson zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versicherten Personen. Zum Unfallzeitpunkt habe sie sich jedoch im Treppenhaus des von ihr bewohnten Mietshauses und somit im unversicherten häuslichen Wohnbereich befunden. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ende mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des von der Klägerin bewohnten Gebäudes.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte am 18.02.2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 19.03.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin eine Entschädigung des Unfalls vom 06.09.2002 begehrt. Sie hat vorgetragen, dass sie sich auf einem mit der Pflegetätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg vom Ort dieser Tätigkeit nach Hause befunden habe. Zum Unfallzeitpunkt habe sie die Außenhaustür des Mehrfamilienhauses, in dem sie eine Wohnung angemietet habe, durchschritten gehabt und sich innerhalb des Hausflurs beim Aufstieg auf der Holztreppe befunden, als sie oberhalb des ersten Obergeschosses den Griff zum Geländer verfehlt habe, das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie ihre Pflegetätigkeit noch nicht beendet gewesen, da sie einen Korb mit Wäsche ihrer Mutter transportiert habe. Die Pflege der Wäsche, einschließlich des Bügelns, gehöre zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten der erforderlichen Pflege. Diese Tätigkeit führe sie stets bei sich zu Hause aus, da die Arbeitsmöglichkeiten dort gegeben seien. Insoweit sei ihre Wohnung mit einem "Homeoffice" gleichzusetzen. Sie gehe in ihrer Wohnung der versicherten Tätigkeit der Pflegetätigkeit nach. Des weiteren sei für sie die Rechtsprechung, dass das Treppenhaus eines Miethauses nicht zum versicherten Arbeitsweg gehöre, nicht nachvollziehbar.
Durch Urteil vom 22.04.2005 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen. Der Sturz der Klägerin am 06.09.2002 stelle keinen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar. Zwar habe die Klägerin am Abend des 06.09.2002 auf dem Heimweg von der Wohnung ihrer nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) pflegebedürftigen Mutter unter Unfallversicherungsschutz gestanden. Der versicherte Heimweg sei aber mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des von der Klägerin bewohnten Mehrfamilienhauses beendet gewesen, so dass der Unfall im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses nicht (mehr) vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sei. Es gebe keinen Anlass, von der in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannten Abgrenzung des unversicherten häuslichen Bereiches vom versicherten Arbeitsweg abzuweichen. Auch der Umstand, dass die Klägeri...