Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2019 wird zurückwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4), 6) und 7), die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Hinblick auf Versicherte mit einer chronischen pulmonalen Aspergillose (CPA).

Der Kläger ist Träger eines nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Krankenhauses in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er betreibt u.a. eine Klinik für Innere Medizin I - Onkologie, Hämatologie, Klinische Infektiologie, Klinische Immunologie, Hämostaseologie, Internistische Intensivmedizin (im Folgenden Klinik I), dem u.a. ein sog. "Europäisches Exzellenzzentrum für Invasive Pilzinfektionen" zugeordnet ist (Leiter: Dr. U).

In seiner Sitzung am 12. März 2014 beschloss der Zulassungsausschuss für Ärzte R (ZA) für Kliniken des Klägers - ohne Einbeziehung der Klinik I - die Verlängerung von befristeten Ermächtigungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bis zum 31. März 2016.

Mit Schreiben vom 4. April 2014 beantragte der Kläger die "Erweiterung der Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV" im Hinblick auf Patienten mit einer chronischen pulmonalen Aspergillose (CPA) in der Infektionsambulanz der Klinik I für Innere Medizin. Zur Begründung trug er vor, dass sich in den letzten Jahren verstärkt Patienten mit einer CPA in der Infektionsambulanz der Klinik I vorgestellt hätten. Diese seltene Form der Aspergillose trete als Spätkomplikation unterschiedlicher Grunderkrankungen auf, so z.B. unter Steroidtherapie und bei struktureller Lungenerkrankung (z.B. Asthma, allergische bronchopulmonale Aspergillose oder Sarkoidose), aber auch bei Patienten mit Diabetes mellitus, chronischer Niereninsuffizienz oder in Assoziation mit Mikroakteriosen oder einer HIV-Erkrankung. Fallzahlen könnten nur grob geschätzt werden. Die Patienten litten unter Husten, zum Teil mit Auswurf, Luftnot, Gewichtsverlust, erheblicher körperlicher Auszehrung, etwas seltener Fieber, Brustschmerzen, chronischer Müdigkeit sowie Hämoptoe. Bei diesem seltenen Krankheitsbild sei die Diagnosestellung erschwert aufgrund unspezifischer Symptome und einer Reihe verschiedener radiologischer Krankheitsausprägungen, die sich jedoch zum Teil überschnitten. Insbesondere die Abgrenzung vom klassischen Aspergillom könne im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein. Die Diagnosefindung stütze sich im Wesentlichen auf CT-radiologische Kennzeichen sowie den serologischen Nachweis erhöhter Aspergillus-Präzipitine und die mikrobiologische Isolation von Aspergillus aus den Atemwegen. Probleme in der Versorgung entstünden bisher im ambulanten Bereich sowohl bei der Stellung der Diagnose als auch im weiteren Management, sodass insgesamt die Diagnose und Behandlung der CPA in einem fachspezifischen Zentrum sinnvoll erscheine. Bisher sei für CPA in Deutschland jedoch kein Zentrum angemeldet, und aufgrund der geringen Fallzahlen in Deutschland und weltweit beschränke sich die Expertise im Bereich dieser Krankheit auf wenige Personen, sodass im Rahmen des mykotischen Schwerpunktes der Klinik I des Klägers bereits viele niedergelassene ärztliche Kollegen unklare Fälle zur Mitbehandlung überweisen würden.

Als Einzelfallleistungen fielen für das Management der CPA an:

ausführliche Anamnese,

Standardlabor,

spezielle ASP-Sero,

Wirkspiegel-Bestimmung Antimykotika,

in regelmäßigen Abständen CT-radiologische Kontrolluntersuchung,

regelmäßige Lungenfunktionsdiagnostik,

mykologische Diagnostik,

bei Bedarf chirurgische Konsultation,

Bronchoskopie,

gegebenenfalls histologische Begutachtung.

Die Infektiologie des Klägers verfüge über langjährige Erfahrungen im Bereich der Diagnostik und Therapie von invasiven Pilzerkrankungen. In Kooperation mit der Radiologie und Pulmologie würden seit vielen Jahren erfolgreich sowohl bildgebende Diagnostik als auch CT/Ultraschall oder Bronchoskopie-gestützte Punktionen zur histologischen Diagnosesicherung durchgeführt. Mit fortschreitender antimykotischer Exposition steige das Risiko einer Resistenzentwicklung. Hierfür führe das Institut für klinische Mikrobiologie des Klägers deutschlandweit als eines der wenigen Zentren Resistenzbestimmungen durch. Die zunehmende Nachfrage zeige, dass die angebotenen Leistungen im niedergelassenen Bereich nicht oder nicht in ausreichendem Maße erbracht würden.

Die Beigeladene zu 5) teilte unter dem 28. Januar 2015 mit, dass persönliche Ermächtigungen, insbesondere bezüglich der Erbringung qualitätsgebundener Leistungen, Vorrang vor Institutsermächtigungen hätten.

Der ZA lehnte mit Beschluss vom 18. März 2015 (abgesandt am 15. April 2015) den Antrag des Kläger...

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