Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulassung der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 197 Abs 3 S 2 SGB 6 kann der Antrag auf Zulassung freiwilliger Beiträge nach Ablauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden.

2. Mit § 197 Abs. 3 SGB 6 hat der Gesetzgeber eine Härtefallregelung sowohl für Pflichtbeiträge als auch für freiwillige Beiträge geschaffen. Diese gilt abschließend.

3. Eine etwaige fehlerhafte Entscheidung des Rentenversicherungsträgers kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch korrigiert werden.

4. Zulässige Rechtsbehelfe sind insoweit ausschließlich Widerspruch, Klage und Berufung sowie das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB 10.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.10.2018 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die "Umbuchung" freiwilliger Beiträge und dadurch bedingt den früheren Beginn ihrer Regelaltersrente.

Die am 00.00.1933 geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Seit 1949 lebt sie in Israel. Rentenrechtliche Zeiten hat sie dort nicht zurückgelegt.

Am 29.06.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Sie gab an, in einem Ghetto in Transnistrien beschäftigt gewesen zu sein. Weitere Angaben machte die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 13.01.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG ab. Das ZRBG finde keine Anwendung für Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto, welches sich auf dem Gebiet des Deutschen Reichs oder eines dem ehemaligen Deutschen Reich verbündeten Staates befunden habe. Die Klägerin sei nach ihren Angaben in einem Ghetto in Transnistrien beschäftigt gewesen, das im beantragten Zeitraum zum rumänischen Staatsgebiet gehört habe. Da Rumänien ein mit dem Deutschen Reich verbündeter Staat gewesen sei, komme eine Rentenzahlung nach dem ZRBG nicht in Betracht.

Am 03.09.2010 beantragte die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihren Bevollmächtigten, unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundessozialgerichtes in den Urteilen vom 02.06.2009 und 03.06.2009 die Überprüfung des Ablehnungsbescheides und eine Rentenzahlung nach dem ZRBG. Die Klägerin gab an, sich von November 1941 bis März 1944 im Ghetto C in Transnistrien aufgehalten und von März 1942 bis März 1944 in der Küche Hilfsarbeiten geleistet zu haben. Die Beklagte zog die die Klägerin betreffende Akte des Amtes für Wiedergutmachung, Saarburg, bei und holte eine Auskunft des israelischen Versicherungsträgers über die von der Klägerin dort zurückgelegten Versicherungszeiten ein. Dieser teilte mit, dass die Klägerin in Israel keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe. Die Beklagte erkannte eine Ghettobeitragszeit vom 01.03.1942 bis zum 18.03.1944 sowie eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes vom 12.12.1947 bis zum 31.12.1949 an. Es ergaben sich 50 auf die Wartezeit anrechenbare Monate. Mit Schreiben vom 21.09.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit entrichten könne. Für die Zeit von Januar 2009 bis Oktober 2009 sei die Zahlung eines Betrages in Höhe von 796,00 Euro erforderlich. Die Klägerin werde gebeten, den Betrag nicht zu überweisen, da dieser mit der Rentennachzahlung verrechnet werde. Gleichzeitig übersandte die Beklagte den Bescheid vom 19.09.2011 über die Bewilligung einer Regelaltersrente ab dem 01.11.2009. Die Rente betrug ab dem 01.10.2011 67,36 Euro. Für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 30.09.2011 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 740,08 Euro, die nicht an die Klägerin ausgezahlt wurde. Ihren gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch vom 07.10.2011, mit dem sie eine Rentenzahlung ab dem 01.07.1997 begehrte, nahm die Klägerin am 02.01.2013 zurück.

Am 21.06.2013 stellte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Sie habe in Israel gearbeitet und Beiträge entrichtet. Die Beklagte übersandte im September 2013 die Auskunft des israelischen Versicherungsträgers. Die gleichzeitige Anfrage, ob der Antrag vom 21.06.2013 zurückgenommen werde, beantwortete die Klägerin nicht.

Mit am 16.01.2015 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten, die freiwilligen Beiträge von Januar 2009 bis Oktober 2009 auf die Zeit von Januar 1997 bis Oktober 1997 zu verlegen und die Regelaltersrente ab dem 01.01.1999 zu zahlen. Durch das ZRBG-Änderungsgesetz gelte der Rentenantrag als am 18.06.1997 gestellt.

Mit Bescheid vom 27.05.2015 lehnte die Beklagte den Antrag v...

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