Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2017 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten,

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

Die am 00.00.0000 in Q. geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und lebt in V..

In einem bei dem israelischen Versicherungsträger "Y." am 28.05.2003 eingegangenen und an die Beklagte weitergeleiteten Fragebogen gab die Klägerin an, sie sei von 1941 bis 1944 als Kind im Alter von sieben bis acht Jahren in D., Transnistrien, im Ghetto mit ihren Eltern gewesen. Ihr Vater habe im Brückenbau für die Wehrmacht gearbeitet. Das Essen sei nicht genug für drei Personen gewesen, darum habe sie Essen in Mülleimern suchen müssen, dafür habe sie bis heute keine Entschädigung bekommen.

Die Beklagte wertete die Angaben der Klägerin als Rentenantrag und lehnte mit Bescheid vom 10.07.2003 die Bewilligung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) ab. Es seien keine für die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden. Das ZRBG finde keine Anwendung für Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto, dass sich auf dem Gebiet des Deutschen Reiches (Stand 31.12.1937) oder eines mit dem ehemaligen Deutschen Reich verbündeten Staates befunden habe. D. liege in Transnistrien, das im beantragten Zeitraum dem rumänischen Staatsgebiet angegliedert gewesen sei. rumänischen sei ein mit dem Deutschen Reich verbündeter Staat gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin keine Angaben über eine eigene Arbeitsleistung in diesem Ghetto gemacht.

Dagegen legte die Klägerin am 20.02.2004 Widerspruch ein und führte aus, jeden Tag seien in V. Attentate und Selbstmörder. Für sie als Invalide aufgrund des Holocaust habe dies zur Verschlimmerung ihrer Krankheit geführt. Sie sei die ganze Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen und habe den Widerspruch nicht erheben können. Sie habe im Ghetto D. aus eigenem Willensentschluss geholfen, der Familie Essen zu beschaffen. Ihre Arbeit habe ihre Eltern und auch sie gerettet. Das Ghetto sei von deutschen Wächtern bewacht worden. Transnistrien sei vom Deutschen Militär besetzt gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Region Transnistrien sei im Sommer 1941 von deutschen und rumänischen Truppen erobert und dann von rumänischen annektiert worden. Die in Transnistrien errichteten Ghettos hätten der Aufsicht der rumänischen Verwaltungsbehörden unterstanden. Außerdem sei aufgrund des Lebensalters der Klägerin eine aus eigenem Willensentschluss ausgeübte Tätigkeit nicht glaubhaft.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übersandte der Beklagten am 27.05.2010 einen Auskunftsbogen der Klägerin vom 16.07.2008, da im Rahmen eines Datenabgleichs festgestellt worden sei, dass die Klägerin einen Antrag nach dem ZRBG gestellt habe. Hierin schilderte die Klägerin, sie sei im November 1941 nach Transnistrien gebracht und im Ghetto D.-O. untergebracht worden. Sie habe freiwillig, um nicht zu verhungern und ihrer Familie zu helfen, verschiedene Beschäftigungen wie Reinigungsarbeiten oder Schneeschaufeln ausgeführt und auch in der Landwirtschaft geholfen. Als Gegenleistung habe sie mehr Lebensmittel erhalten, die sie zum Teil selbst verzehrt, zum Teil an ihre Familie weitergegeben habe. Sie sei in D.-O. bis zur Befreiung im März 1944 verblieben.

Die Klägerin beantragte am 09.08.2010 - vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten - die Gewährung von Regelaltersrente und gab an, von Oktober 1941 bis März 1944 mit Reinigungs- und Küchenarbeiten, sowie landwirtschaftlichen Arbeiten im Ghetto D. beschäftigt gewesen zu sein. Von Juni 1941 bis März 1944 sei sie durch die Verpflichtung zum Tragen des Judensterns verfolgt worden. Sie lebe seit November 1949 in V. und habe dort von 1954 bis 1996 Beiträge zu einem Versicherungsträger gezahlt. Auf Anfrage der Beklagten teilte der israelische Versicherungsträger (Y.) am 15.11.2010 mit, die Klägerin habe keine Monate in ihrem Versicherungsverlauf zurückgelegt, sie beziehe nur eine Witwenrentenleistung aus der Nationalversicherung seit dem 01.06.2001.

Mit Bescheid vom 20.09.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.02.2010 in Höhe von 65,17 EUR monatlich und eine Nachzahlung von 257,72 EUR. Dabei ging sie von einem fiktiven Überprüfungsantrag vom 04.06.2009 aus und legte Beitragszeiten vom 01.10.1941 bis zum 18.03.1948 sowie vom 10.08.1948 bis zum 31.12.1948 (NS-Verfolgung) und vom 01.01.1949 bis zum 31.12.1949 zugrunde. Für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.01.2010 berücksichtigte sie freiwillige Beiträge und führte in einem anliegenden Schreiben aus, dem Antrag entsprechend könne die Klägerin für diese Zeiten freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 1.034,80 EUR entr...

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