rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 07.10.1999; Aktenzeichen S 5 V 98/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.10.1999 wird zurückgewiesen. Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung einer wieder aufgelebten Witwenversorgung nach § 44 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die 1920 geborene Klägerin heiratete 1940 den Berufssoldaten O K (K.), der 1942 fiel. Aus der Ehe stammt ein Sohn.
Am 16.03.1946 heiratete die Klägerin Herrn F -E N (N.), dessen erste Ehe zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgelöst war. Im Juni 1949 wurde die Ehe der Klägerin durch das Landgericht D. auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wegen Doppelehe für nichtig erklärt. Herr N. verbüßte in der Zeit vom September 1948 bis Juni 1949 wegen Bigamie eine Strafhaft. Nach der Entlassung aus der Strafhaft setzte die Klägerin die Lebensgemeinschaft mit Herrn N. fort. Aus der Beziehung stammen drei Kinder (1946, 1951 und 1957 geboren). Die erste Ehe von Herrn N. wurde Ende der 40er Jahre geschieden. Seit August 1949 erhielt die Klägerin eine Witenrente nach Herrn K. gemäß den Bestimmungen der Sozialversicherungsdirektive 27b, später nach dem BVG. Ab Januar 1953 bezog sie eine Dienstunfallrente und seit August 1955 zusätzlich eine Witwenrente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz nach ihrem ersten Ehemann. Am 08.10.1959 heiratete die Klägerin Herrn N. erneut. Sie erhielt eine Heiratsabfindung vom Beklagten. Die Gewährung der übrigen Hinterbliebenenbezüge nach der ersten Ehe wurden eingestellt. Herr N. verstarb am ...1994.
Die Klägerin bezieht eine eigene Altersrente sowie eine Witwenrente nach Herrn N. von der Bundesknappschaft Bochum. Mit Bescheid vom 02.11.1994 bewilligte die LVA Rheinprovinz der Klägerin dem Grunde nach eine große Witwenrente aus der Versicherung des Herrn K., deren Zahlbetrag sich wegen der Anrechnung gemäß § 90 SGB VI auf die Witwenrente aus der Versicherung des Herrn N. auf 0,00 DM beläuft. Desweiteren erhält die Klägerin seit Februar 1994 eine Kriegsunfallversorgung von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
Im Februar 1994 beantragte die Klägerin die Gewährung von wiederaufgelebter Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG. Mit Bescheid vom 10.01.1997 lehnte der Beklagte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung unter Berufung auf § 66 SGB I ab. Im März 1998 reichte die Klägerin die fehlenden Unterlagen über den Bezug einer Energiebeihilfe beim Versorgungsamt Duisburg ein. Mit Bescheid vom 24.08.1998 versagte der Beklagte unter Berufung auf §§ 44 Abs. 2 und 89 BVG die begehrte Rente.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen am 01.02.1999 als unbegründet zurück. Es hat u.a. ausgeführt, nach § 44 Abs. 2 BVG lebe ein erloschener Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt werde. Dies gelte nur für die erste nach dem Tod des ersten Ehemannes geschlossene Ehe. Dabei sei in § 44 Abs. 2 BVG die Gleichstellung einer für nichtig erklärten mit einer aus anderen Gründen (Tod, Aufhebung, Scheidung) aufgelösten - neuen - Ehe angeordnet. Nach der Auflösung einer dritten Ehe - wie bei der Klägerin - lebe ein Anspruch auf Witwenversorgung nicht mehr auf. Rechtlich unerheblich sei dabei, ob die zweite Ehe durch die dritte Eheschließung nur fortgesetzt worden sei und keine neuen sozialen Sicherungen erworben worden seien. In der Versagung des Anspruches auf wiederaufgelebte Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe liege keine besondere Härte nach § 89 BVG. Der Gesetzgeber habe den Kreis der versorgungsberechtigten Kriegerwitwen eindeutig abgegrenzt, als er nur die Kriegerwitwen bis zur Auflösung ihrer neuen (zweiten) Ehe umfasst habe.
Mit der am 04.03.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, in der Rechtsprechung sei nicht geklärt, ob die Eingehung einer zweiten, für nichtig erklärten Ehe und eine spätere erneute Eheschließung mit demselben Ehepartner die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 2 BVG (Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung nach der ersten Ehe) auslöse. Nach der Rechtsprechung lebe zwar die Witwenrente nicht wieder auf, wenn die zweite nichtige Ehe und die dritte gültige Ehe mit verschiedenen Ehepartnern geschlossen werde oder der Ehepartner der zweiten und dritten Ehe identisch sei. Jedoch müsse bei ihrem Fall beachtet werden, dass sie nur einmal nach dem Tod des ersten Ehemannes den Entschluss gefasst habe, eine neue Ehe einzugehen, und zwar mit Herrn N. Die Auflösung der 1946 geschlossenen Ehe sei gegen den Willen beider Ehepartner erfolgt. Es sei damit auch nicht zu einer Korrelation von unterhaltsrechtlichen oder vermögensrechtlichen Ansprüchen gekommen, eine Versorgungskette sei nicht entstanden.
Mit Urteil vom 07.10.1999 hat das SG Duisburg die...