rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Aktenzeichen S 13 (16) Vs 174/95) |
Nachgehend
Tatbestand
Der 1983 geborene Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Auf seinen Antrag stellte der Beklagte wegen der Behinderungen
einen GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Gehbehinderung), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) "H" (Hilflosigkeit) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) fest (Bescheide vom 05.10.1990 und 04.06.1993).
Im Oktober 1994 beantragte der Kläger den Nachteilsausgleich "aG". Der Beklagte holte einen Befundbericht und eine gutachtliche Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes Dr. S. ein, der u.a. mitteilte: "Der Junge läuft frei, allerdings in einem spastischen Muster und mühsam. Die Voraussetzungen für aG sind jedoch nicht gegeben." Mit Bescheid vom 16.03.1995 und Widerspruchsbescheid vom 13.06.1995 bezeichnete der Beklagte unter Beibehaltung der übrigen Feststellungen die Behinderungen nunmehr mit
Die Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" lehnte er ab.
Mit seiner Klage vom 26.06.1995 hat der Kläger vorgetragen, aufgrund seiner Behinderungen könne er kurze Wegstrecken nur mit großer Anstrengung und mit Hilfe seiner Eltern zurücklegen. Beim Gehen sei er wegen seiner geistigen Behinderung örtlich nicht orientiert. Im allgemeinen Straßenverkehr könne er nicht allein laufen; eine ständige Aufsicht der Eltern sei erforderlich. Er sei auch schlecht zu motivieren, auch nur kurze Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Sein Gang sei schleppend, zögernd und vorsichtig und er ermüde beim Laufen sehr schnell.
Der Kläger hat beantragt,
Der Beklagte hat beantragt,
Das Sozialgericht (SG) Münster hat ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. E. eingeholt. Dieser hat unter dem 21.06.1996 ein schwere geistige Behinderung mit ausgeprägter psychomotorischer Unruhe, eine spastische Paraparese der Beine und ein hirnorganisches Anfallsleiden beschrieben. Eine Gleichstellung mit dem Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten hat er verneint.
Mit Urteil vom 16.10.1996 hat das SG die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers seit den Feststellungen im Bescheid vom 04.06.1993 keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten sei. Zudem könne auch keine Gleichstellung mit einem Querschnittsgelähmten oder Doppeloberschenkelamputierten erfolgen.
Gegen das am 18.11.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.1996 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger nicht, da sie nicht rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Vielmehr hat der Beklagte die Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" zu Recht abgelehnt.
Entgegen der Auffassung des SG kommt es allerdings nicht darauf an, ob seit der letzten Feststellung des Beklagten im Bescheid vom 04.06.1993 eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten ist. Denn einem ablehnenden Verwaltungsakt ist keine Dauerwirkung i.S.d. § 48 SGB X beizumessen (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 15; Hauck-Haines, SGB X, § 48 Rdnr. 10; Grüner, Verwaltungsverfahren (SGB X), § 48 Ziff. 6).
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG".
Nach § 4 Abs. 4 SchwbG hat das Versorgungsamt die Voraussetzungen für diesen Nachteilsausgleich festzustellen und das Merkzeichen "aG" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz (SchwbAwV)). Das Schwerbehindertenrecht legt nicht fest, wer als außergewöhnlich gehbehindert anzusehen ist. Es verweist jedoch auf den durch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften definierten Begriff (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz), wonach außergewöhnlich gehbehindert ist, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Fahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkran...