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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.02.1997 - L 6 Vs 172/96

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Aktenzeichen S 13 (16) Vs 174/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.07.1997; Aktenzeichen 2 BU 106/97)

 

Tatbestand

Der 1983 geborene Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Auf seinen Antrag stellte der Beklagte wegen der Behinderungen

einen GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Gehbehinderung), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) "H" (Hilflosigkeit) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) fest (Bescheide vom 05.10.1990 und 04.06.1993).

Im Oktober 1994 beantragte der Kläger den Nachteilsausgleich "aG". Der Beklagte holte einen Befundbericht und eine gutachtliche Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes Dr. S. ein, der u.a. mitteilte: "Der Junge läuft frei, allerdings in einem spastischen Muster und mühsam. Die Voraussetzungen für aG sind jedoch nicht gegeben." Mit Bescheid vom 16.03.1995 und Widerspruchsbescheid vom 13.06.1995 bezeichnete der Beklagte unter Beibehaltung der übrigen Feststellungen die Behinderungen nunmehr mit

Die Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" lehnte er ab.

Mit seiner Klage vom 26.06.1995 hat der Kläger vorgetragen, aufgrund seiner Behinderungen könne er kurze Wegstrecken nur mit großer Anstrengung und mit Hilfe seiner Eltern zurücklegen. Beim Gehen sei er wegen seiner geistigen Behinderung örtlich nicht orientiert. Im allgemeinen Straßenverkehr könne er nicht allein laufen; eine ständige Aufsicht der Eltern sei erforderlich. Er sei auch schlecht zu motivieren, auch nur kurze Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Sein Gang sei schleppend, zögernd und vorsichtig und er ermüde beim Laufen sehr schnell.

Der Kläger hat b...

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