Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Tutoren an einer Universität

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Richtlinien der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 27.5.1971 idF vom 4.5.1973 (GmbL NW 1973, 266), nach der die Gesamtarbeitszeit für Tutoren höchstens 18 Stunden in der Woche betragen darf, stellt weder eine Rechtsvorschrift noch eine behördliche Anordnung iS des § 102 Abs 2 Nr 2 AFG dar, so daß die Tätigkeit eines Tutoren, die in der Woche an weniger als 20 Stunden ausgeübt wird, nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.11.1981; Aktenzeichen 7 RAr 69/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658531

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