Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines rechtmäßigen Bewilligungsbescheides über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
Orientierungssatz
1. Hat der Rentenversicherungsträger bei der Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung die sich aus dem Versicherungsverlauf errechneten persönlichen Entgeltpunkte, den maßgeblichen Rentenartfaktor und den aktuellen Rentenwert berücksichtigt, so ist die festgesetzte Höhe der Rente nicht zu beanstanden.
2. Das ist dann der Fall, wenn im ergangenen Rentenbescheid die persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors, des Rentenfaktors und des aktuellen Rentenwerts bei Rentenbeginn zutreffend und nachvollziehbar wiedergegeben sind.
Normenkette
SGB VI §§ 64, 100 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1; BGB § 1587p a.F.; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 56
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 19.10.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) bewilligte dem im Jahr 1967 geborenen Kläger mit Bescheid vom 27.07.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01.06.2002 und zahlte diese in der Folgezeit aus.
Mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 15.10.2008 - 55 SF 483/08 - wurde die im Jahr 2002 geschlossene Ehe des Klägers mit Wirkung zum 30.04.2008 geschieden und ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach Rechtskraft dieses Urteils (am 23.12.2008) berechnete die Beklagte die - um die Rentenanwartschaften seiner ebenfalls eine Rente beziehenden geschiedenen Ehefrau geminderte - Rente des Klägers ab März 2009 neu und hob die bisherige Rentengewährung vom 27.07.2005 teilweise auf (Bescheide vom 18.02.2009 und 05.03.2009).
Am 17.12.2019 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Beklagte und stellte einen Überprüfungsantrag in Bezug auf alle bestandskräftigen und aktuellen Rentenbescheide. Sein Rentenbescheid sei falsch, es sei zu wenig Rente berechnet worden. Dabei sei auch der Versorgungsausgleich ein Thema. Mit Schreiben vom 13.01.2020 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung, aus welchem konkreten Grund er um die Überprüfung der Rentenbescheide bitte, insbesondere, ob etwa Versicherungszeiten nicht berücksichtigt seien. Hierzu führte der Kläger am 21.01.2020 aus, der Gesetzgeber gebe ihm das Recht, eine Überprüfung seiner Rentenbescheide zu fordern. Sein Rentenbescheid sei falsch, vor allem sei zu wenig ausgezahlt worden. Laut den Medien seien viele Rentenbescheide, mindestens jeder zweiter, falsch. Er müsse auch keine lange Begründung für einen Überprüfungsantrag vortragen.
Mit Bescheid vom 13.02.2020 lehnte die Beklagte eine Überprüfung des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 27.07.2005 ab. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt seien. Er habe keine weiteren Unterlagen vorgelegt, durch die weitere rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Rentenberechnung fehlerhaft erfolgt sei.
Hiergegen legte der Kläger am 19.02.2020 Widerspruch ein. Der Antrag sei rechtswidrig abgelehnt worden, weil die Beklagte ihn vorsätzlich um das ihm zustehende Geld betrügen wolle und dadurch weniger auszahle, als ihm zustehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2020 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und vorgetragen, es gehe um den Versorgungsausgleich und um die Überprüfung seiner Rentenbescheide. Seine Rente sei falsch berechnet; ihm werde daher zu wenig ausgezahlt.
Der Kläger hat - in der Fassung seines schriftlichen Antrags durch das SG - beantragt,
den Bescheid vom 13.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2020 aufzuheben und den Bescheid vom 27.07.2005 abzuändern und ihm eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der damalige Bescheid rechtswidrig sein solle. Der Kläger habe keine konkreten Gründe vorgetragen. Es werde nur pauschal behauptet, dass die Rentenhöhe falsch berechnet worden sei.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 19.10.2020 abgewiesen. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, aus welchem Grund er meine, Anspruch auf eine höhere Rente zu haben und inwieweit der Bescheid vom 27.07.2005 rechtswidrig sei. Nach eingehender Prüfung des Bescheides ergäben sich für eine Rechtswidrigkeit auch keine Anhaltspunkte. Die Beklagte habe aus den a...