Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.10.2004 abgeändert. Der Bescheid vom 03.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2002 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung des vorgezogenen Altersruhegeldes über den 31.12.2000 hinaus aufgehoben und ein Betrag in Höhe von mehr als 9.147,18 EUR erstattet verlangt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht überzahlte Rentenbeträge wegen der Berücksichtigung von Einkünften des Klägers aus einem Gewerbebetrieb fordert.
Der am ...1937 geborene Kläger beantragte im Februar 2000 die Bewilligung der Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) anerkannt sind. Er gab an, weiterhin als Dachdecker selbständig tätig zu sein. Seine Einkünfte für das Jahr 1999 würden nach einer Auskunft seines Steuerberaters "Null" betragen.
Mit Bescheid vom 27.03.2000 bewilligte die Beklagte die beantragte Altersrente ab dem 01.02.2000 als Vollrente in Höhe von monatlich 1.506,57 DM netto (1.621,08 DM brutto), ab 01.07.2000 in Höhe von 1.515,62 DM netto (1.630,82 DM brutto), ab 01.07.2001 in Höhe von 1544,63 DM netto (1.662,03 DM brutto) und ab 01.01.2002 in Höhe von 789,76 EUR netto (849,79 EUR brutto).
Am 07.02.2002 legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 vor, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 131.547,00 DM sowie ein Verlustabzug aus dem Jahre 1998 in Höhe von 130.060,00 DM ausgewiesen sind. Das zu versteuernde Einkommen betrug 0,00 DM. Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2003 die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Wirkung vom 01.02.2000 hinsichtlich der Rentenhöhe auf und forderte für die Zeit vom 01.02.2000 bis zum 30.04.2002 einen Betrag in Höhe von 22.647,98 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Jahr 2000 Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 131.547,00 DM erzielt. Da der Verlustabzug aus anderen Veranlagungsjahren nicht abzusetzen sei, errechne sich ein monatlicher Hinzuverdienst in Höhe von 10.962,25 DM (= 5.604,91 EUR). Die Hinzuverdienstgrenze für die Zahlung einer Rente in Höhe von einem Drittel (monatlich 862,93 EUR) werde überschritten.
Der Kläger legte am 04.06.2002 Widerspruch ein. Er war der Auffassung, dass der Verlustvortrag aus den vorangegangenen Kalenderjahren zu berücksichtigen sei. § 10 d Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) erlaube einen intertemporalen Verlustausgleich, der das zu versteuernde Einkommen und damit auch das im Sozialversicherungsrecht maßgebliche Einkommen entsprechend mindere. Auch komme eine Rückforderung für das Jahr 2001 nicht in Betracht, da er nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2001 einen Verlust in Höhe 235.618,00 DM erwirtschaftet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Verlustvorträge seien vom Gesamtbetrag der Einkünfte nicht abzusetzen. Sie verminderten zwar das zu versteuernde Einkommen, nicht aber den Gewinn des maßgebenden Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Der Kläger hat am 29.12.2002 Klage erhoben und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, im Dezember 2000 seien noch Forderungen, die der Einkommensberechnung zu Grunde lägen, in einer Gesamthöhe von 206.914,76 DM nicht ausgeglichen gewesen. Infolgedessen sei von einem Verlust in Höhe von 75.367,76 DM auszugehen. Es habe lediglich buchmäßig ein Gewinn vorgelegen, tatsächlich seien die Beträge nicht zugeflossen. Auch sei eine Aufhebung für das Jahr 2001 nicht möglich. Eine wesentliche Änderung sei insoweit nicht eingetreten, da er keinen Gewinn erwirtschaftet habe. Eine erneute Antragstellung sei für die Zahlung der Altersrente ab Januar 2001 nicht erforderlich, denn die Beklagte habe die Bewilligung der Altersrente nur hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben. Ihm stehe auf Grund seines erstmaligen, der Rentenbewilligung zugrunde liegenden, unverändert fortwirkenden Antrages ein Zahlungsanspruch zu. Er fügte den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 bei. Hierin sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.067,00 EUR sowie ein Verlustvortrag in Höhe von 48.983,00 EUR ausgewiesen.
Mit Urteil vom 19.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung der Altersrente ab 01.02.2000 aufgehoben, denn der Kläger habe nach Erlass des Rentenbescheides Einkommen erzielt, das zum Wegfall der Rente führe. Das monatliche Arbeitseinkommen des Klägers in Höhe von 10.962,35 DM überschreite die Hinzuverdienstgrenze (1.687,74 DM für eine Rente in Höhe von einem Drittel). Ein Verlustabzug könne nicht geltend gemacht werden. Arbeitsein...