Leitsatz (amtlich)

Tätigkeiten in der Strafhaft, für die der Strafgefangene Arbeitsentgelt nach StVollzG § 43 Abs 1 erhält, sind "entlohnte Beschäftigung" iS von AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b und begründen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung von Alhi.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656223

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