rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 26.09.1995; Aktenzeichen S 1 Ar 122/94) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 RAr 88/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.09.1995 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Anrechnung des Rückkaufswertes einer Kapital-Lebensversicherung auf die Arbeitslosenhilfe.
Die am ...1953 geborene Klägerin war als Reiseverkehrskauffrau und Touristikexpedientin berufstätig. Sie ist alleinerziehende Mutter des am ...1989 geborenen Sohnes J ... P ... Auf die Arbeitslosmeldung vom 09.08.1990 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld und im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe, zuletzt bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 31.03.1994. Mit dem Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 15.03.1994 legte die Klägerin den Versicherungsschein über eine bereits am 15.07.1983 ab geschlossene Lebensversicherung vor, deren Versicherungssumme nach dem Stand vom 01.06.1993 insgesamt 35.876,-- DM betrug und die im Erlebensfall am 01.06.2008 ausgezahlt werden soll. Der Rückkauf wert der Lebensversicherung lag einschließlich der Überschußanteile am 01.03.1994 bei 13.559,-- DM. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nach ihren Angaben 11.971,50 DM eingezahlt.
Mit Bescheid vom 04.07.1994 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab 22.04.1994. Mit weiterem Bescheid vom 20.04.1994 lehnte sie nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 01. bis 21.04.1994 ab mit der Begründung, die Klägerin verfüge über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 13.559,-- DM. Davon sei ein Betrag von 2.043,-- DM bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen. Mangels Bedürftigkeit entfalle mithin die Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum von drei Wochen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Lebensversicherung diene einer angemessenen Alterssicherung. Deren Verwertung sei deshalb nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 22.09.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zu rück mit der Begründung, der Rückkaufwert der Lebensversicherung stelle verwertbares Vermögen dar. Nach Abzug eines Freibetrages von 8.000,-- DM und der bereits in den Jahren 1992 und 1993 bei der Arbeitslosenhilfeberechnung berücksichtigten Beträge verbleibe ein Restbetrag von 2.043,-- DM.
Hiergegen richtet sich die Klage. Zu deren Begründung macht die Klägerin weiter geltend, es sei unerheblich, daß die Versicherungssumme im Erlebensfall bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werde. Im übrigen habe sie im September 1994 die Laufzeit der Lebensversicherung bis zum 01.03.2014 verlängert.
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 26.09.1995 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.04.1994 und des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1994 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosenhilfe bereits ab dem 01.04.1994 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Lebensversicherung der Klägerin dürfe weder als Einkommen noch als Vermögen bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe angerechnet werden.
Auf die Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 23.01.1996 die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, die Lebensversicherung sei nicht zur Aufrechterhaltung einer angemesse nen Alterssicherung bestimmt gewesen, weil die Versicherungssumme der Klägerin ursprünglich bereits mit Vollendung des 54. Lebensjahres ausgezahlt werden sollte. Die später vorgenommene Vertragsänderung, wonach dies erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres geschehen sollte, könne im Aufhebungszeitraum nicht berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt (schriftlich sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.09.1995 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (schriftlich sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Verwertung der Lebensversicherung sei unzumutbar, weil diese zur Absicherung ihrer Altersversorgung verwendet werden solle. Im übrigen wäre ein Rückkauf der Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich, da er den Verlust des Versicherungsanspruches und den Wegfall der Gewinnbeteiligung zur Folge habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis er teilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 01.04.1994; sie ist bedürftig im Sinne des § 137 Abs. 1 AFG. Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Lebensversicherung steht dem nicht entgegen.
Gemäß § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose ...