rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 02.11.2000; Aktenzeichen S 2 KR 96/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse die Kosten für eine Ernährungs- und Stoffwechseltherapie (sog. Fratzer-Therapie) zu tragen hat.

Der 1965 geborene Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, ist an Multipler Sklerose (MS) erkrankt. Seit Juli 1997 unterzieht er sich einer von dem nicht als Vertragsarzt zugelassenen Arzt Dr. H ... (H ...-S ...) befürworteten Ernährungs- und Stoffwechseltherapie zur Behandlung der MS. Im Rahmen dieser Therapie werden die Präparate EPA Metidranso (Fischöl), Seapower Spanier (Muschelfleischextrakt), EVIT 400 (Vitamin E) und Cefasel mite (Selen) eingesetzt. Die Kosten der Medikation belaufen sich auf monatlich etwa 300,-- DM; bis Mai 1998 wurden sie von der Bundeswehr getragen, wo der Kläger als Zeitsoldat diente.

Der Kläger beantragte am 03.07.1998 bei der Beklagten unter Vorlage einer Bescheinigung von Dr. H ... vom 29.06.1998 die Kostenübernahme für die Behandlung. Dr. H ... führte aus, es sei unter der Therapie zu einer Stabilisierung des Befundes gekommen, so dass er dringend die Fortsetzung der Behandlung empfehle. Der Neurologe und Psychiater Dr. W ... bescheinigte unter dem 29.05.1998, der Kläger befinde sich in seiner regelmäßigen ambulanten Behandlung, seit Oktober 1997 sei es zu einer Stabilisierung des Krankenbildes gekommen.

Mit Bescheid vom 23.07.1998 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab, da es sich bei den beantragten Präparaten nicht um zugelassene Arzneimittel, sondern um Mittel zur Nahrungsergänzung handele. Der Kläger machte mit seinem Widerspruch geltend, die Qualifizierung der Präparate als Nahrungsergänzungsmittel sei unzutreffend, da er sie in hochdosierter Form einnehme. Die Verbesserung seines Gesundheitszustandes führe er auf die Durchführung der Therapie nach Dr. H ... zurück. Eine alternativ in Betracht kommende Behandlung mittels Interferon, die von den Kassen übernommen werde, koste jährlich etwa 60.000,-- DM, so dass auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten die Kostenübernahme angezeigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Er hat ferner eine weitere Bescheinigung von Dr. H ... vom 01.09.1999 eingereicht, in der Dr. H ... ausführt, sowohl kernspintomographisch wie klinisch sei der Befund stabil. Er schätze die Krankheitsentwicklung in den letzten Jahren als sehr positiv ein. Die angewandte Therapie werde in Fachkreisen diskutiert und auch durch Mitglieder des ärztlichen Beirates der DMSG als inhaltlich sinnvoll eingeschätzt. Die Therapie werde in Deutschland von mindestens 80 Ärzten unter stützt bzw. angewandt. Ferner verwies er auf einen Beschluss des Petitionsausschusses des Bundestages von Januar 1999.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 02.11.2000 die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, Dr. H ... habe eine Studie über seine Behandlungsmethode erstellt, deren Veröffentlichung beabsichtigt sei. Da es möglich erscheine, dass im Falle einer Veröffentlichung und der positiven Resonanz auf die Studie die Methode als Leistung in Betracht kommen könne, sei es angezeigt, das Verfahren solange auszusetzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.11.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.1998 zu verurteilen, ihm die Kosten der Behandlung nach Dr. H ... in Höhe von 6.364,60 DM zu erstatten sowie die Kosten der weiteren Behandlung durch Dr. H ... zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung der bereits entstandenen Kosten für die streitige Behandlung noch ist die Beklagte zur Übernahme der Kosten der weiteren Behandlung verpflichtet.

Nach § 27 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, der u.a. auch die ärztliche Behandlung (Satz 2 Nr. 1 a.a.O.) sowie die Versorgung mit Arzneimitteln (Nr. 3 a.a.O.) einschließt. Ein Leistungsanspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil die von Dr. H ... befürwortete (früher von Dr. Fratzer entwickelte und daher auch als Fratzer-Therapie bezeichnete) Behandlung der MS mittels einer Kombination verschiedener Präparate nicht zu den von der Beklagten geschuldeten Leistungen zählt.

Da die einzelnen Präparate Teil eines einhei...

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