Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Nachinjektion bei bereits liegendem Katheter. keine Vergütung nach Ziff 443 EBM-Ä

 

Orientierungssatz

Ein Nachspritzen des Analgetikums beim schon liegendem Katheter ist nicht von der Leistungslegende der Ziff 443 EBM-Ä erfasst.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine sachlich-rechnerische Richtigstellung in den Quartalen I/1996 bis I/1997.

Der Kläger ist Arzt für Anästhesie und in R zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den streitbefangenen Quartalen war der Kläger im wesentlichen schmerztherapeutisch tätig. Er führte Schmerztherapien bei akuten Schmerzzuständen durch, indem er einen Periduralkatheter anlegte und dann regelmäßig bei liegendem Katheter Schmerzmittel nachspritzte.

Mit Bescheiden vom 18.07.1996, 02.10.1996, 17.12.1996, 25.03.1997 und 27.06.1997 wandelte die Beklagte die vom Kläger abgerechnete Ziffer 443 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in die Ziffer 446 EBM um. Die Beklagte führte dazu aus, dass die Schmerztherapie mittels Periduralkatheter nur bei der Katheter-Neuanlage der Leistungslegende der Ziffer 443 EBM entspreche; die Injektion des Schmerzmittels bei liegendem Katheter sei entsprechend der Ziffer 446 EBM zu vergüten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Leistungslegende sowie aus einer Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten, Arbeitskreis Schmerztherapie.

Mit seinen Widersprüchen trug der Kläger vor, die Ziffern 443 und 446 EBM beträfen unterschiedliche Leistungen. Mit der Ziffer 443 EBM werde die Analgesie als solche vergütet, die Ziffer 446 EBM beinhalte die Pflege eines zur Langzeitanalgesie angelegten Katheters. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 27.04.1998 zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, auch bei einem schon liegenden Periduralkatheter sei die Verabreichung des Schmerzmittels nach Ziffer 443 EBM zu vergüten. Diese Vergütung erfolge allein für die Verabreichung des Schmerzmittels. Nach der Leistungslegende der Ziffer 443 EBM könne die Verabreichung des Schmerzmittels einzeitig, also durch einzelne Injektionen mittels Spritze, oder mittels Katheter geschehen. Mit der Injektion, die in der Leistungslegende der Ziffer 446 EBM genannt werde, sei nicht die Injektion des Schmerzmittels, sondern allein die Injektion zur Kontrolle der Katheterlage gemeint; es werde damit lediglich die technische Überwachung des Katheters erfasst. Die Anwendbarkeit von Ziffer 443 EBM beim Nachspritzen eines Schmerzmittels ergebe sich auch daraus, dass auch beim Nachspritzen des Schmerzmittels der Patient vom Anästhesisten überwacht werden müsse; diese Überwachung (von bis zu 2 Stunden) sei nur von der Leistungslegende der Ziffer 443 EBM erfasst.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.07.1996, 02.10.1996, 17.12.1996, 25.03.1997 und 27.06.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1998 zu verurteilen, die umgewandelten Leistungen nach der Ziffer 443 EBM bei liegendem Katheter abzurechnen und zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu hat sie vorgetragen, dem Kläger könne nur einmal im Behandlungsfall die Ziffer 443 EBM zuerkannt werden; bei den weiteren Abrechnungen dieser Ziffer sei die Umwandlung in die Ziffer 446 EBM erfolgt. Die Anlage des Katheters sei obligatorischer Bestandteil der Leistung nach Ziffer 443 EBM. Darin liege auch keine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen einzeitiger Analgesie und Analgesie mittels Katheter.

Mit Urteil vom 26.01.2000 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Umwandlung der Ziffer 443 EBM in die Ziffer 446 EBM sei gerechtfertigt, denn nach dem Wortlaut erfasse die Ziffer 443 EBM die Periduralanästhesie, die mittels Katheter durchgeführt werde. Dies bedeute, dass das Anlegen eines Katheters zum Leistungsinhalt dieser Ziffer gehöre. Demgegenüber erfasse die Ziffer 446 EBM die Leistungen bei einem zur Langzeitanalgesie angelegten Katheter und somit die Injektion eines Schmerzmittels bei liegendem Katheter.

Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend dazu aus, dass die vom Sozialgericht und der Beklagten vorgenommene Auslegung des Wortlautes der Ziffer 443 und 446 EBM eine Vermischung der grammatischen und systematischen Auslegung beinhalte, was zu einem methodischen nicht haltbaren Ergebnis führe, das im Widerspruch zum Wortlaut der Regelungen und zur Systematik des EBM stehe. Die Frage, ob die Verabreichung eines Analgetikums beim liegendem Katheter der Ziffer 443 oder 446 EBM unterfalle, erhelle sich nicht durch die Auslegung einzelner Begriffe der Ziffern, sondern bedürfe einer sprachlogischen Betrachtung, die die einzelnen Worte in ihren Satz- und Sinnzusammenhang stellen. Die Verabreichung eines Analgetikums beim liegendem Katheter lasse sich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch niemals unter dem Begriff der "Überp...

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