rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
jährliche Rentenanpassung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf eine lohnbezogene Anpassung der Rente über § 1 der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2000 vom 31.05.2000 – RVA 2000 – (BGBl I S. 788) besteht nicht. Er lässt sich weder aus dem wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtigen § 1 RAV 2000 herleiten noch aus Art. 14 GG oder sonstigen Grundrechten bzw. verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen.
Normenkette
RAV 2000 § 1; SGB VI § 255a Abs. 2, §§ 255c, 63 Abs. 7, § 68; GG Art. 14, 3, 20 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 01.07.2002; Aktenzeichen S 16 RA 146/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.07.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erhöhung der ihm gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum 01.07.2000 um mindestens 3 v.H. anstelle von 0,6 v.H.
Der am ...1956 geborene Kläger bezieht seit dem ...1996 von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 01.07.2000 wurde die Rente gemäß § 1 der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2000 vom 31.05.2000 - RAV 2000 - (BGBl. I S. 788) um 0,6 v.H. angepasst.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Dynamisierung der Rente um lediglich 0,6 v.H. sei verfassungswidrig.
Nachdem der Kläger die Beklagte mehrfach vergeblich um Erteilung eines Widerspruchsbescheides gebeten hatte, hat er am 02.10.2001 beim Sozialgericht Münster Klage erhoben und vorgetragen, nach dem der Rentenversicherung zugrundeliegenden Gedanken, der eine an die durchschnittliche Nettolohnhöhe geknüpfte Dynamisierung vorsehe, habe eine Erhöhung seiner Rente um mindestens 3 v.H. erfolgen müssen. Die Rentenerhöhung um nur 0,6 v.H. zum 01.07.2000 sei willkürlich. Sie verstoße insbesondere gegen Art.14 Grundgesetz (GG). Nicht nur die Rentenanwartschaften und Rententatbestände, sondern auch die jährlichen Rentenanpassungen seien vom Schutzbereich des Art.14 GG umfasst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dies in seiner Entscheidung vom 10.05.1983 - 1 BvR 820/79 - zu Unrecht offen gelassen. Der Gesetzgeber habe mit der RAV 2000 im Sinne einer Neugestaltung des Eigentumsbegriffs im Sinne des Art.14 Abs.2 S.1 GG unzulässigerweise in sein Eigentum eingegriffen. Die gesetzlich festgelegten Rentenansprüche dürften nicht der sich jährlich ändernden Haushaltslage unterworfen werden, zumal für die Finanzlage allein die Politiker verantwortlich seien. Im Übrigen sei es mit dem Grundgedanken der Rentenversicherung, den Lebensstandard zu erhalten, nicht vereinbar, die Rente zu kürzen, ohne einen demographischen Altersfaktor einzuführen, der den Generationenvertrag wegen veränderter Umstände im Sinne des Wegfalls der Geschäftsgrundlage neu angepasst hätte. Ein solcher Eingriff in objektive Vermögenswerte sei im Übrigen nach Art. 14 Abs.3 GG nur unter Einhaltung besonderer Formvorschriften und gegen Gewährung einer Entschädigung möglich.
Die Kürzung der Dynamisierung im Hinblick auf die Finanzlage der Rentenversicherung sei darüber hinaus unverhältnismäßig, willkürlich und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Dieses verlange - ebenso wie der in Art.14 GG vorgesehene Eigentumsschutz - eine transparente Vorhersehbarkeit der sich ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen sowie eine gesetzliche Bindung und Stetigkeit. Eine Vorhersehbarkeit der Rentenansprüche sei durch eine dauernde Gesetzesaushöhlung mittels jährlicher Änderung der gesetzlichen Inhaltsbestimmung jedoch nicht mehr gegeben.
Da sich die Verfassungsorgane über die Rentenkassen "hermachten" und die Betroffenen sich nicht wehren könnten, läge schließlich ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip und Art.19 Abs.4 S.1 GG vor. Abzüglich des Inflationsausgleichs ergebe sich eine "Nullrunde", die von keiner anderen Berufsgruppe sonst getragen werde, so dass die Rentenanpassung zum 01.07.2000 schließlich auch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG verletze.
Nachdem der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2002 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger beantragt,
die Rentenmitteilung vom 01.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum 01.07.2000 um mindestens 3 v.H. zu dynamisieren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 01.07.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 10.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2002 Berufung eingelegt. Ergänzend führt er aus, dass zwischen den gezahlten B...