nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 07.10.2002; Aktenzeichen S 19 KR 225/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 3 KR 31/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.10.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für einen von der Klägerin erstatteten Arztbericht.

Die Klägerin betreibt eine krankengymnastische Praxis in C und ist als Leistungserbringerin zugelassen. Sie hat keine Preisvereinbarungen mit gesetzlichen Krankenkassen getroffen und gehört auch keiner Vereinigung von Leistungserbringern an, mit denen entsprechende Verträge bestehen. Die Klägerin erbringt gleichwohl fortlaufend krankengymnastische Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auch an Versicherte der Beklagten, die diese regelmäßig nach Maßgabe der Anlage 2 des Vertrages zwischen den Landesverbänden im Zentralverband der Krankengymnasten/Physiotherapeuten (ZVK) e.V., Köln, dem Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten (IFK) e.V., Bochum, der Vereinigung der selbständigen Krankengymnasten (VSK) e.V., Berlin und den Landesvertretungen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg und des Arbeiter- und Ersatzkassenverbandes e.V., Siegburg (im Folgenden ZVK-VdAK-Vertrag), vergütet.

Die seit dem 01.07.2001 geltende Neufassung der Heilmittel- Richtlinien vom 06.02.2001 (BAnz Beilage Nr. 118a) schreibt in Ziff. 29.2 vor, dass der Therapeut den verordnenden Vertragsarzt nach Abschluss einer Behandlungsserie schriftlich über das Ergebnis der Therapie zu unterrichten hat. Sofern er die Fortsetzung der Therapie für erforderlich hält, ist eine prognostische Einschätzung hinsichtlich der Erreichung des Therapieziels abzugeben. Der ZVK-VdAK-Vertrag sieht als Vergütung für den Arztbrief seit dem 01.02.2002 einen Betrag von 0,56 Euro vor, als Übergangsregelung hatten die Vertragspartner eine Vergütung von 1,10 DM vorgesehen.

Die Klägerin erbrachte für die bei der Beklagten versicherte Frau G aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung zwischen dem 20.07. und 29.08.2001 krankengymnastische Leistungen. In ihrer Abrechnung vom 15.10.2001 forderte sie neben der Vergütung der Leistungen nach den Sätzen des ZVK-VdAK-Vertrages für einen Arztbericht einen Betrag von 30,- DM. Die von der Beklagten beauftragte Abrechnungsstelle setzte diesen Betrag von der Rechnung ab.

Mit ihrer am 28.12.2001 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kürzung ihrer Rechnung wegen der Behandlung der Versicherten G gewandt. Wegen des vertragslosen Zustandes sei sie berechtigt, eine Vergütung nach ihrer eigenen Preisliste zu fordern, zumal die vertraglich vereinbarte Vergütung unangemessen sei. Während sie in ihrer Klagschrift noch eine Vergütung von 30,- DM zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 3,- DM gefordert hat, hat sie dann aufgrund einer "Nachkalkulation" ihre Forderung auf 8,20 Euro reduziert. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hinsichtlich eines Betrages von 0,56 Euro ein Teilanerkenntnis abgegeben, das die Klägerin angenommen hat.

Mit Urteil vom 07.10.2001 hat das Sozialgericht unter Zulassung der Berufung die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat gemeint, zwar stehe der Klägerin wegen der Erstattung des Arztberichtes grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch zu, der objektive Wert der Bereicherung richte sich jedoch nach der im ZVK-VdAK-Vertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung.

Gegen das ihr am 22.11.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.12.2002 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen weiterhin die Unangemessenheit der bestehenden Vergütungsvereinbarungen sowie die Bestimmung des objektiven Werts des Berichts durch das Sozialgericht rügt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.10.2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 7,64 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf eine (höhere) Vergütung für den Arztbericht besteht für die Klägerin nicht.

Der Senat kann es auch in diesem Fall dahinstehen lassen, ob nicht die Klägerin ungeachtet ihrer verbalen Vorbehalte faktisch durch die jahrelangen Abrechnungen nach den Sätzen des ZVK-VdAK- Vertrages die Geltung dieser vertraglichen Regelungen anerkannt hat. Wenn sie wie im vorliegenden Fall zwar die Abrechnung ihrer Leistungen nach den Vergütungssätzen des Vertrages vornimmt, jedoch für den Arztbericht eine darüber hinausgehende Vergütung fordert, verhält sie sich widersprüchlich, da für die Nebenleistung - den Ar...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge