Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Leistungserbringer. Vergütungsanspruch. Behandlungsvertrag. Fehlen einer Rahmenvereinbarung

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich beruht der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers auf einem öffentlich-rechtlichen, als Dienstvertrag einzustufenden Behandlungsvertrag nach § 69 SGB 5 iVm § 611 BGB (vgl BSG vom 15.11.2007 - B 3 KR 4/07 R = SozR 4-2500 § 125 Nr 4).

2. Hat weder ein Leistungserbringer selbst noch dessen Berufsverband mit einem Leistungsträger eine Rahmenvereinbarung gemäß § 125 SGB 5 geschlossen, ist gemäß § 612 Abs 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl auch LSG Essen vom 27.1.2005 - L 16 KR 90/03).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen B 1 KR 15/09 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.04.2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von weiteren EUR 4.402,98 für krankengymnastische Leistungen.

Die Klägerin betreibt eine krankengymnastische Praxis in C/Land Nordrhein-Westfalen. Sie ist als Leistungserbringerin gem. § 124 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) zugelassen und erbringt fortlaufend Leistungen auch an Versicherte der Beklagten. Die Klägerin ist Mitglied des Berufsverbandes "Q e.V". Mit der Klägerin bzw. ihrem Berufsverband und der Beklagten besteht keine Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung physiotherapeutischer Leistungen.

Der bei der Beklagten versicherten, am 00.00.1921 geborenen I N (Versicherte) verordnete Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. P aus C am 11.12.2000, 15.01.2001 sowie 01.10.2001 bei Zustand nach Schlaganfall Krankengymnastik mit Hausbesuch zur Förderung der Sensomotorik, Regulierung des Muskeltonus, Förderung und Verbesserung der Grob- und Feinmotorik. Am 07.01., 05.02. und 11.04.2002 verordnete Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. I aus C aus dem gleichen Grunde Krankengymnastik mit Hausbesuch. Diese Leistungen wurden erstmals am 28.12.2000 und letztmals am 26.11.2002 erbracht.

Die von der Klägerin im benannten Zeitraum erbrachten Leistungen rechnete die Beklagte nach Maßgabe der "Vereinbarung über Höchstpreise für krankengymnastische Leistungen in Nordrhein für die Zeit ab 01.08.2000" (Anlage 2 zum Vertrag über die Erbringung und Vergütung physikalisch-therapeutischer Leistungen für die Versicherten der Mitgliedskassen der Landesverbände durch Krankengymnasten/Physiotherapeuten in Nordrhein vom 25.06.1991 - Vereinbarung vom 27.07.2000) ab. Dabei brachte sie u.a. die Position Nr. 20704 (Krankengymnastik nach Bobath/Vojta oder PNF zur Behandlung von nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung) mit jeweils DM 34,20/EUR 17,49 in Ansatz. Insgesamt wurden an die Klägerin für die der Versicherten in der Zeit vom 28.12.2000 bis 26.11.2002 erbrachten physiotherapeutischen Leistungen EUR 4.890,13 gezahlt.

Mit der am 27.02.2001 erhobenen Klage (SG Düsseldorf S 24 KN 18/01 KR) hat die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer höheren Vergütung für die der Versicherten im angeführten Zeitraum erbrachten physiotherapeutischen Leistungen weiter verfolgt.

Mit Beschluss vom 28.01.2004 hat das Sozialgericht die Verfahren S 24 KN 17/01 KR (in Sachen des Versicherten I) , S 24 KN 18/01 KR (in Sachen der Versicherten N) und S 24 KN 22/01 KR (in Sachen der Versicherten B) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Urteil vom 12.04.2005 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, gegenüber der Beklagten für die Behandlung der Versicherten N in der Zeit vom 28.12.2000 bis 26.11.2002 noch Anspruch auf die Zahlung von weiteren EUR 4.402,98 zu haben. Für die von ihr erbrachten Leistungen stelle die von der Beklagten angeführte Vereinbarung, an die sie mangels Zugehörigkeit zu einem der benannten Verbände nicht gebunden sei, nicht die einheitliche oder übliche Vergütungshöhe dar. Diese sei vielmehr noch zu ermitteln.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.04.2005 die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 4.402,98 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sämtliche Rechnungen der Klägerin für den streitigen Zeitraum entsprechend den landesweit getroffenen Preisabsprachen bezahlt zu haben. Die Preise der "Vereinbarung über Höchstpreise für krankengymnastische Leistungen für die Zeit ab 01.08.2000" vom 27.07.2000 stelle die übliche Vergütung dar.

Der Senat hat die Sachen B und I zu neuen Aktenzeichen getrennt (Beschluss vom 16.05.2006).

Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urt...

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