rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 05.05.2000; Aktenzeichen S 24 V 376/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Leistung einer höheren Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelehnt hat.

Der am 31.01.1924 geborene Kläger erlitt als Soldat am 17.10.1943 einen Infanteriegeschoßdurchschuß des linken Knies.

Mit Umanerkennungsbescheid vom 27.06.1953 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolgen an:

Knöcherne Versteifung des linken Kniegelenkes in günstiger Stellung und gewährte Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.). 1963 beantragte der Kläger wegen Gesundheitsstörungen an der Hüfte, der Wirbelsäule, Durchblutungsstörungen am linken Bein, Beschwerden am linken Fußgelenk und Herzbeschwerden nervöser Art, die er auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückführte, die Neufeststellung seines Anspruchs auf Versorgung. Nach Einholung des chirurgischen Gutachtens von Dr. Z ... vom 28.05.1963 lehnte der Beklagte den Antrag mit bindendem Bescheid vom 04.07.1963 ab, weil eine wesentliche Änderung in den für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebenden Verhältnissen nicht eingetreten sei.

Einen Neufeststellungsantrag im Jahr 1966 begründete der Kläger damit, daß Rücken- und Kopfschmerzen auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen seien und zusätzlich eine im Zusammenhang mit einem Granateinschlag im Juni 1942 stehende Hörbeeinträchtigung vorliege. Der Beklagte holte hierauf das hno-fachärztliche Gutachten von Dr. D ... vom 04.07.1966 und das chirurgische Gutachten von Dr. Z ... vom 02.11.1966 ein. Sodann lehnte er mit Bescheid vom 01.02.1967 und Widerspruchsbescheid vom 10.04.1967 den Antrag ab, weil eine wesentliche Änderung nicht festzustellen und hinsichtlich der geltend gemachten Hörminderung der behauptete schädigende Vorgang nicht nachgewiesen sei. Die dagegen beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhobene Klage (Az.: S 22 V 57/67) wurde nach Einholung fachorthopädischer Gutachten von Dr. F. und Dr. D ... sowie eines fachinternistischen Gutachtens von Dr. K ... mit Urteil vom 25.03.1969 abgewiesen und die beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) eingelegte Berufung (Az.: L 5 b (1) V 90/69) mit Urteil vom 18.11.1969 zurückgewiesen; aufgrund der eingeholten Gutachten sei eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen nicht feststellbar. Die Beschwerden an der Wirbelsäule, die nervösen Herzstörungen und die Durchblutungsstörungen beruhten wahrscheinlich nicht auf Schädigungsfolgen. Zu Recht sei auch die Anerkennung der Hörbeeinträchtigung als Schädigungsfolge abgelehnt worden, weil der schädigende Vorgang nicht nachgewiesen sei.

Wegen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen, Verkürzung des linken Beines mit dadurch bedingter Fehlhaltung der Wirbelsäule und Durchblutungsstörungen am linken Unterschenkel stellte der Kläger 1984 erneut einen Verschlimmerungsantrag. Auch diesen lehnte der Beklagte nach Einholung des versorgungsärzt lichen Gutachtens von Dr. E ... vom 11.07.1985 mit Bescheid vom 20.08.1985 und Widerspruchsbescheid vom 14.04.1986 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das SG Duisburg (Az.: S 25 V 144/86) unter Berücksichtigung des fachchirurgischen Gutachtens von Dr. B ... vom 10.11.1987 und des internistischen Gutachtens von Dr. M ... vom 02.02.1987 mangels wesentlicher Änderung mit Urteil vom 29.07.1987 ab. Seine beim LSG NRW eingelegte Berufung (Az.: L 10 V 221/87) nahm der Kläger zurück.

Seinen 1988 wiederum wegen Beinverkürzung, Wirbelsäulenbeschwerden, Gesundheitsstörungen am linken Fuß und Unterschenkel gestellten Neufeststellungsantrag lehnte der Beklagte nach Einholung des versorgungsärztlichen Gutachtens von Dr. E ... vom 14.02.1989 mit den Bescheiden vom 19.04. und 25.04.1989 und den Widerspruchsbescheiden vom 02. und 06.11.1989 ab, weil weder eine wesentliche Änderung in den maßgebenden Verhältnissen eingetreten sei noch die früheren bindenden Bescheide tatsächlich oder rechtlich unrichtig gewesen seien. Auf die dagegen erhobene Klage (Az.: S 23 V 308/89) verurteilte das SG Duisburg den Beklagten mit Urteil vom 21.02.1990 unter Klageabweisung im übrigen, als weitere Schädigungsfolge eine "beginnende Arthrose des linken oberen und unteren Sprunggelenkes und eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks" anzuerkennen. Auf die dagegen eingelegte Berufung (Az.: L 6 V 47/90) holte das LSG NRW das orthopädische Gutachten von Dr. Reinöhl vom 07.08.1991 ein und verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 17.12.1991 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur Ergänzung der Leidensbezeichnung um " ... mit Narben im Bereich des Kniegelenkes, Muskelvers...

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