nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 05.12.2001; Aktenzeichen S 16 RA 155/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 12 RA 12/02 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die zweckgebundene Erstattung der für die Zeit vom 02.07.1990 bis zum 30.06.1991 auf Grund des Wehrdienstes zur Beklagten entrichteten Pflichtbeiträge nebst Zinsen.
Der ... geborene Kläger leistete vom 02.07.1990 bis zum 30.06.1991 Wehrdienst. Für diesen Zeitraum entrichtete die Bundesrepublik Deutschland Pflichtbeiträge zur Beklagten. Nach Jurastudium und Referendariat ist der Kläger seit August 1998 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Er ist kraft Gesetzes Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Im März 2001 teilte ihm das Versorgungswerk mit, dass es für den Wehrdienst keine Möglichkeit der Nachversicherung gebe. Mit Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 wurde der Kläger auf seinen Antrag vom 15.11.2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.11.2001 befreit.
Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der während seines Wehrdienstes an die Beklagte abgeführten Versicherungsbeiträge insoweit, als diese auf die gesetzliche Altersversicherung entfielen. Da beim Versorgungswerk keine Möglichkeit der Nachversicherung bestehe und er keinen Anspruch auf gesetzliche Altersrente bei der Beklagten erwerben werde, seien die zur Beklagten entrichteten Wehrdienst-Beiträge für ihn wertlos. Dem könne nicht entgegengehalten werden, Schuldner dieser Beiträge sei allein der Bund, weil dies dem Charakter des Wehrdienstes als gesetzlicher Wehrpflicht nicht gerecht werde. Auch würde ansonsten eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Wehrdienstleistenden vorliegen, die dauerhaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Denn bei diesem Personenkreis wirkten sich die Wehrdienstbeiträge anspruchserhöhend aus. Dieses Problem habe auch der Gesetzgeber gesehen, als er in § 14 b Abs. 1 Arbeitsplatzschutz-Gesetz (ArbPlSchG) vorgesehen habe, dass bei Wehrpflichtigen, die bereits im Zeitpunkt ihrer Einberufung die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk erworben haben, die dort zu leistenden Beiträge für die Dauer des Wehrdienstes übernommen werden.
Die Beklagte lehnte die Beitragserstattung ab (Bescheid vom 04.07.2001). Denn die streitigen Beiträge seien allein vom Bund getragen worden. Im Übrigen könne mit den Versorgungsansprüchen und den zur gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften kein "Tausch" erfolgen. Ferner habe der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Auch aus diesem Grunde sei eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Den am 12.07.2001 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die während des Wehrdienstes geleisteten Beiträge dazu bestimmt seien, seiner Altersversorgung zu dienen. Dieser Zweck könne aber bei ihm nicht erfüllt werden, so dass Zweckverfehlung vorliege. In diesen Fällen müsse die Zweckerreichung auf andere Weise sichergestellt werden, nämlich durch Beitragserstattung. Die Möglichkeit freiwilliger Weiterversicherung könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil er die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nicht freiwillig, sondern auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht ausgeübt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorlägen (Widerspruchsbescheid vom 18.09.2001, dem Kläger am 28.09.2001 zugestellt).
Am 25.10.2001 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Er macht geltend, er werde gegenüber Wehrpflichtigen, die dauerhaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. Gleiches gelte wegen § 14 b ArbPlSchG gegenüber Wehrpflichtigen, die bereits vor der Wehrdienstzeit Mitglied in einer Versorgungseinrichtung gewesen seien. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger begehrte Gesetzesauslegung sei nicht möglich.
Mit Urteil vom 05.12.2001 hat das Sozialgericht Münster die Klage als unbegründet abgewiesen. Denn die Voraussetzungen des § 210 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verblieben im Übrigen auch bei einer Zweckverfehlung die Beiträge beim Rentenversicherungsträger. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO), der die Vorgängervorschrift zu § 210 SGB VI sei, bereits 1986 bejaht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden daher nicht.
Dieses ihm am 13.12.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit der am 11.01.2001 beim Sozialgericht Münster eingegangenen Be...