rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 07.08.1996; Aktenzeichen S 6 U 144/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.1996 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 20.01.1994 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO (Berufskrankheitenverordnung i.d.F.d. 2. Änderungs-VO, BGBl. I 1992, S. 2343).

Der 1943 geborene Kläger war nach Beendigung der schulischen Ausbildung von April 1958 bis zum 16.04.1962 zunächst Berglehrling und dann Knappe bei der M ... S ... AG. Seitdem ist er bei der T ... G ... AG beschäftigt. Bis zum 15.03.1977 hatte er in der Transportabteilung des T ...-T ...- Betriebes (Möbelfilmproduktion) Papier- und Möbelfilmrollen mit Gewichten von 150 kg bis 600 kg zu transportieren. Rollen bis 300 kg wurden von Hand angekippt, mit einer Sackkarre übernommen und zur weiteren Verarbeitung bereitgestellt. Schwerere Gewichte wurden per Gabelstapler transportiert. Ab 16.03.1977 händelte der Kläger im Versand der Lagergießerei ein- und ausgehende Lager mit unterschiedlichen Gewichten von Hand oder mit Hilfe von Hebezeugen und transportierte Lager mit Gabelstaplern unterschiedlicher Type und Tragkraft zwischen der Lagergießerei und den Maschinentechnischen Werkstätten (Einzelheiten streitig). Seit 20.01.1994 ist er in der Warenleitstelle.

Ende April 1993 zeigte Dr. S ... den Verdacht einer BK Nr. 2108 an. Die Beklagte zog Unterlagen der BKK des Arbeitgebers (59 ff. VA) und Berichte von Dr. P ..., Arzt für Allgemeinmedizin L ..., Dr. S ..., Dr. D ... und Dr. T ... bei, holte Auskünfte vom Arbeitgeber und dem Technischen Aufsichtsdienst sowie eine Stellungnahme vom Staatlichen Gewerbearzt ein und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Zahlung von Verletztenrente ab, da der Kläger nach dem 31.03.1988 nicht einer hinreichenden Exposition ausgesetzt gewesen sei (Bescheid vom 26.09.1994).

Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, die Arbeitsplatzbeschreibung sei erläuterungsbedürftig und die medizinische Einschätzung zu überprüfen.

Die Beklagte hörte den Technischen Aufsichtsdienst und gutachtlich Dr. L ... und den Orthopäden B ... und wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 03.07.1995).

Zur Begründung seiner Klage zum SG Duisburg hat der Kläger vor getragen, die arbeitsmedizinischen und -technischen Voraussetzungen seien nicht richtig abgeklärt worden. Nach eigener Einschätzung sei er ab März 1977 bis August 1993 ca. 3 Stunden täglich mit dem Verpacken von Lagermetall in gebückter Haltung (3 Tonnen täglich) von Hand, ca. 2 Stunden mit dem Ein- und Auspacken von Gleitlagern und Bronzeteilen aus Gitterboxen und Versandkisten (Gewichte zwischen 5 und 50 kg) und ca. 2 Stunden am Tag mit Lkw-Fahrten befaßt gewesen, um weitere Teile aus zuliefern und abzuholen. Nach der sechsmonatigen Krankheit (Rückenoperation) sei er im Februar 1994 auf einen leichteren Arbeitsplatz in die Warenleitstelle versetzt worden. Auf das Schreiben von Dr. S ... (9/95; 12 GA) werde verwiesen.

Die Beklagte hat sich auf Stellungnahmen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (21, 24 GA) und des Arbeitgebers (22 f. GA) berufen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 07.08.1996).

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, nach einer von der Sicherheitskraft des Arbeitgebers G. erstellten Belastungsanalyse sei zumindest von einer Belastungszeit von 1,5 Stunden pro Schicht auszugehen, wobei durchschnittlich 1.644 m Wegstrecke und ein Zeitverhältnis für die Tätigkeiten Tragen/Heben/Absetzen von 1:3 zugrundegelegt sei. Hierbei seien Erschwernisse durch Öl, Fett und Entnahme aus Gitterboxpaletten nicht berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.1996 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 26.09.1994 und 03.07.1995 zu verurteilen dem Kläger ab 20.01.1994 wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKVO Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beruft sich auf weitere Stellungnahmen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (60, 108 f., 113 f., 115 GA), eine weitere Arbeitgeberauskunft (72 GA) und die Beurteilung von Dr. S ...

Das Gericht hat Beweis durch den Sachverständigen Prof. Dr. B ... erhoben. Für alle Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger leidet an einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO mit einer MdE von 20 % (§§ 551 Abs. 1, 580, 581 RVO; anzuwenden gemäß § 212 SGB VII, Artikel 36 UVEG). Der Kläger hat während seiner Beschäftigung bei der T ... G ... AG langjährig schwere Lasten gehoben und getragen. Nach der urkundsbewe...

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