rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 24.07.1996; Aktenzeichen S 2 BU 38/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24. Juli 1996 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1995 verurteilt, dem Kläger wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung von Verletztenrente wegen der Berufskrankheit (BK) 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKVO - (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit von Bedeutung waren oder sein können).

Er ist 1958 geboren und war von September 1973 bis Januar 1974 im Lehrstollen über Tage und anschließend bis Januar 1976 im Streckenvortrieb tätig. Von Februar 1976 bis Dezember 1992 arbeitete er in einer Panzerkolonne und ab Januar 1993 war er in einer Raubkolonne eingesetzt. Vom 19. April 1993 bis zur Aussteuerung am 14. März 1995 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 30. September 1995 ist er aus dem Bergbau abgekehrt und weiterhin arbeitslos.

Nach Eingang eines Erstattungsanspruchs der Bundesknappschaft am 29. November 1993 leitete die Beklagte ein Feststellungsverfahren wegen Erkrankungen im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule ein. Sie zog Ablichtungen der Leistungskartei der Bundesknappschaft (Bl. 11 ff. VA), einen Bericht des Orthopäden Dr. Bxxxxx vom 28. Dezember 1993 (Bl. 15 f. VA) sowie weitere Arztberichte (Bl. 17 ff., 25 f. VA) bei und holte nach Eingang einer Auskunft des Klägers (Bl. 20 ff. VA) eine Stellungnahme ihrer Technischen Abteilung (Bl. 28 VA) ein. Unter Berücksichtigung einer gutachtlichen Äußerung der Ärzte Dr. Lxxxxxx und Bxxxx vom 13. Oktober 1994 (Bl. 32 ff. VA) und zustimmender Äußerung der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1994 (Bl. 45 VA) lehnte sie mit Bescheid vom 27. Dezember 1994 einen Anspruch auf Leistungen wegen einer BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO ab (Bl. 49 ff. VA). Den hiergegen unter Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Begründung der Meinung von Dr. Lxxxxxx eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 26. April 1995 (Bl. 66 ff. VA) zurück.

Seine Klage hat der Kläger damit begründet, neben den beruflichen seien auch die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung der BK 2108 erfüllt. Kurze Arbeitsunfähigkeitszeiten in 1978 und 1979 seien auf ein Verheben zurückzuführen gewesen. Stärkere Schmerzen seien im Lendenwirbelsäulenbereich erst 1984 aufgetreten. Die Forderung, daß mehrere oder alle Lendenwirbelsegmente erkrankt sein sollten, sei gegenwärtig wissenschaftlich nicht zu belegen und habe zur Zeit rein spekulativen Charakter.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Chirurg Rxxxxx am 04. Oktober 1995 ein Gutachten erstattet (Bl. 15 ff. GA) und die Auffassung vertreten, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit des Klägers und den festgestellten bandscheibenverschleißbedingten Lendenwirbelsäulenschäden sei nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen. Zu diesem Gutachten hat sich für die Beklagte Prof. Dr. Hxxxxx am 06. Dezember 1995 und 16. Juli 1996 geäußert (Bl. 60 ff., 69 f. GA) und unter Berücksichtigung eines radiologischen Gutachtens vom 15. Juli 1996 die Auffassung vertreten, ein Bandscheibenschaden von Krankheitswert liege lediglich im Segment L 4/5 vor; der monosegmentale Schaden schließe die Annahme einer BK 2108 aus.

Mit Urteil vom 24. Juli 1996 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage gestützt auf das von ihm eingeholte Gutachten abgewiesen. Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, neben dem Schaden in L4/5 liege eine Protrusion in L5/S1, mithin ein mehrsegmentaler Befall vor. Fehlende Schäden an der Brust- und Halswirbelsäule sprächen für eine berufsbedingte Schädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Das Vorliegen eines 6. Lendenwirbelkörpers werde von dem Gutachter Rxxxxx überbewertet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24. Juli 1996 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.12.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.04.1995 zu verurteilen, ihm wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung eine Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise durch Rückfrage bei Dr. Sxxxxxxxx bzw. Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens festzustellen, ob und inwieweit die Schäden im untersten Abschnitt ...

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