Leitsatz (amtlich)

1. Für das Begehren auf Herausgabe einer von der Versorgungsverwaltung zum Ausgleich überzahlter Versorgungsleistungen (hier: Elternrente) in Anspruch genommenen Nachzahlung aus der RV ist der Rechtsweg zu den Gerichten der SGb und fachlich die Zuständigkeit der Spruchkörper für Angelegenheiten der KOV gegeben.

2. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach BVG § 71b zum Ausgleich überzahlter Elternrente findet auch dann statt, wenn die Sozialversicherungsrente, deren rückwirkende Bewilligung nachträglich zur Überzahlung der Elternrente geführt hat, nicht dem für die Elternrente anspruchsberechtigten Elternteil, sondern dessen Ehegatten zugebilligt worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.09.1979; Aktenzeichen 9 RV 30/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651461

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge