nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrzeit. Zumutbarkeit einer Bildungsmaßnahme. Erstattungsanspruch. Ermittlung der Zumutbarkeit. Darstellung der Entscheidungsgründe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zumutbarkeit einer von der Bundesagentur für Arbeit angebotenen Bildungsmaßnahme kann durch die Heranziehung schriftlicher Informationsblätter des Trägers und durch Einholung einer Auskunft durch den Träger ermittelt werden.

 

Normenkette

SGB III § 144; SGG § 153 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.12.2003; Aktenzeichen S 19 AL 27/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit sowie um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und einen daraus resultierenden Erstattungsanspruch.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger steht jedenfalls seit Juni 1989 im Leistungsbezug bei der Beklagten, unterbrochen lediglich von einer Tätigkeit vom 01.07.1992 bis 30.06.1993 als Verwaltungsangestellter im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Vom 01.07.1993 bis 29.04.1994 bezog der Kläger Kranken- bzw. Übergangsgeld.

In der Zeit von 1974 bis 1977 hatte der Kläger eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten absolviert, die er auch abschloss; danach war er bis 30.11.1977 entsprechend seiner Ausbildung beschäftigt. In der Folgezeit arbeitete er nur noch kurzfristig in anderen Bereichen.

Mit Bescheid vom 05.07.2002 bewillige die Beklagte für den Bewilligungsabschnitt vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 126,14 Euro wöchentlich (Bemessungsentgelt 345,00 Euro wöchentlich, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz).

Am 27.11.2002 schlug die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vor. Es handelte sich dabei um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, die bei der DEKRA Akademie GmbH in X ab 02.01.2003 beginnen und bis zu 10 Monaten dauern sollte. Die Beklagte wies dabei darauf hin, dass der Kläger während der Teilnahme an der Maßnahme Unterhaltsgeld erhalten werde und dass bestimmte Kosten (Fahrtkosten, Lehrgangskosten) übernommen würden. Das Angebot war mit einer Rechtsfolgenbelehrung zu einem etwaigen Sperrzeiteintritt versehen und enthielt den Hinweis, dass weitere Einzelheiten der angebotenen Maßnahme direkt beim Träger geklärt werden können. Wegen des genauen Inhalts dieses Bescheides und der konkreten Beschreibung der Maßnahme wird auf die Bl. 1293 f. und 1379 f. der Verwaltungsakte der Beklagen Bezug genommen.

Zu diesem Angebot teilte der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2002 mit, dass er beabsichtige, die Maßnahme am 02.01.2003 nicht anzutreten. Eine Begründung erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 24.01.2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchentlichen Sperrzeit vom 05.12.2002 bis 26.02.2003 fest, während der der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe. Die Sperrzeit mindere auch den Leistungsanspruch. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe die Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Für die Zeit vom 05.12.2002 bis 31.12.2002 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung auf und machte für diesen Zeitraum einen Erstattungsanspruch in Höhe von 486,54 Euro geltend.

Hiergegen legte der Kläger am 28.01.2003 Widerspruch ein - 000 -, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2003 als unbegründet zurückwies. Die Beklagte führte in den Entscheidungsgründen u.a. aus, dass die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum vom 05.12.2002 bis 26.02.2003 aufzuheben war.

Dagegen hat der Kläger am 12.02.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, dass der angebotene Kurs sich an ehemals Beschäftigte aus dem gewerblich/technischen Bereich richte. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Teilnahme an dem Lehrgang sein Wiedereinstieg in das Berufsleben verbessert werden könne. Jedenfalls sei der Beginn der Sperrzeit auf den 02.01.2003, den Beginn der Maßnahme, und nicht auf den 05.12.2002 festzulegen.

Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15.12.2003 ist der Kläger nicht erschienen. Er war auch nicht vertreten. Zu dem Termin ist er geladen worden mit einer Terminsladung, die ihm am 12.11.2003 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Termin am 15.12.2003 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin eine Minderung der Anspruchsdauer ausgesprochen wurde. Außerdem hat sie in diesem Termin die Arbeitslosenhilfebewilligungsentscheidung auch förmlich für den Zeitraum vom 01.01.200...

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