Leitsatz (amtlich)

Zu den vereinzelt vorkommenden Einkünften, die nicht an die Stelle einer zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, und deshalb nicht als derzeitiges Einkommen angerechnet werden (BVG§33DV § 2 Abs 1 Nr 26), gehören nicht Aufstockungsbeträge, die der bisherige Arbeitgeber einem kraft Vereinbarung vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer für die Zeit der anschließenden Arbeitslosigkeit bis zum Beginn einer Rente, längstens für 12 Monate zahlt, wenn dieser Aufstockungsbetrag zusammen mit dem Arbeitslosengeld 100 vH des bisherigen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen darf.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.10.1986; Aktenzeichen 4b RV 17/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656167

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