rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 28.10.1997; Aktenzeichen S 12 Vs 16/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.10.1997 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an dieses Sozialgericht zu rückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers streitig.

Mit Bescheid vom 02.12.1991 hatte der Beklagte bei dem 1942 geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.

Im November 1994 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Kurberichtes aus 1994 die Feststellung eines höheren GdB. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.01.1995 mit der Begründung ab, in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers sei keine wesentliche Änderung eingetreten.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin holte der Beklagte Befundberichte von den behandelnden Ärzten sowie eine Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 12.08.1996 ein.

Mit Abhilfebescheid vom 30.08.1996 erhöhte der Beklagte den GdB auf 40 wegen

"1. Herzrhyhtmusstörungen mit Kollapsneigung,

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Bandscheibenschaden,Schultergelenksarthrose links, Varizenoperation, Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk, Ileosakral-Gelenksarthrose beidseits,

3. Hörminderung, Tinnitus.

Im übrigen wies der Beklagte den Widerspruch am 13.12.1996 als unbegründet zurück.

Mit der am 10.01.1997 vor dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrt.

Er ist der Auffassung, daß die im Bereich des Funktionssystemes "Rumpf" sowie in den Schultergelenken bestehenden Behinderungen nicht sachgerecht bewertet worden seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.10.1997 hat das Sozialgericht Köln den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 30.01.1995 und 30.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1996 verurteilt, bei dem Kläger einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 ab Antragstellung anzuerkennen.

Es hat u.a. ausgeführt, der Ärztliche Dienst des Beklagten habe die Leidensbezeichnung zu 3. mit einem GdB von 30 sowie die Leidensbezeichnung zu 1. und zu 2. jeweils mit einem Einzel-GdB von 20 in der Stellungnahme vom 12.08.1996 bewertet. Ausgehend von der Behinderung "Hörminderung, Tinnitus" mit einem Einzel-GdB von 30 führten die Leidensbezeichnung zu 1. und zu 2. nach den Vorgaben der Nr. 19 "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AP) jeweils zu einer Erhöhung um 10, so daß der Gesamt-GdB mit 50 festzusetzen sei. Denn nach Nr. 19 AP führten Funktionsbehinderungen mit einem Einzel-GdB von 20 jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB s um 10. Eine Erhöhung komme nur dann ausnahmsweise nicht in Betracht, wenn sich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen überschnitten oder wenn die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung, die den höchsten Einzel-GdB bedinge, durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt werde. In der ärztlichen Stellungnahme vom 12.08.1996 sei ein solcher Ausnahmefall nicht beschrieben.

Gegen den am 19.11.1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 09.12.1997 Berufung eingelegt.

Er macht geltend, daß unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht vertretbar sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 28.10.1997 abzuweisen,

hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.10.1997 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Schwerbehindertenakte des Beklagten, Gz. , Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet.

Der Gerichtsbescheid leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, so daß der Senat von der nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht hat.

Das Sozialgericht hat gegen seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aus § 103 SGG verstoßen sowie die Grenzen seines Rechtes auf freie Beweiswürdigung nach § 128 SGG überschritten. Es hat die Feststellung und Bewertung der beim Kläger vorliegenden Behinderungen durch den Beklagten abgeändert, ohne Beweis durch Sachverständige erhoben zu haben und für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung die eigene Kompetenz darzulegen.

Die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG ist verletzt, wenn der dem Sozialgericht bekannte Sachverhalt von seinem materiell-rechtlich...

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