Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Erstattung von Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst genutztem Wohneigentum durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB 2 werden als Bedarf für die Unterkunft auch nachweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstgenutztem Wohneigentum i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

2. Der Anspruch beschränkt sich bei einer Heizung auf deren Reparatur. Er erfasst nicht die Kosten einer Ersatzbeschaffung.

3. In jedem Fall sind zur Kostenerstattung Nachweise bzw. Belege für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen vorzulegen. Die Nichterweisbarkeit der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen geht zu Lasten des Antragstellers.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.11.2021; Aktenzeichen B 4 AS 186/21 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist sind Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohnraum für 2 elektrische Heizkörper, 4 Heizkörperthermostatventilen und einen Raumtemperaturregler.

Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezog seit 2013 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten und bewohnt das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Wohnhaus in der C-Straße 00 in Bad Honnef. Der Kläger ist nach dem Erbschein vom 26.04.2017 der Miterbe des Nachlasses seiner am 00.08.2016 verstorbenen Mutter geworden.

Das von dem Kläger bewohnte Haus hat besteht aus drei Wohneinheiten (Erdgeschoss, erste Etage und Dachgeschoss). Im Rahmen eines Hausbesuchs des Bedarfsermittlungsdienstes des Beklagten am 04.05.2016 wurde festgehalten, dass der Kläger im Erdgeschoss das Schlafzimmer bewohne, da sein ursprünglicher Wohn- und Schlafbereich im Erdgeschoss durch einen Wasserschaden nicht bewohnbar sei. Das Erdgeschoss bestehe insgesamt aus zwei Zimmern, Küche, Diele und Bad. Auf einem Bild des Berichts ist ein Raumtemperaturregler zu sehen. Wegen der bestehenden Schäden im und am Haus bewohne der Kläger nach eigener Aussage mindestens je ein Zimmer in jeder Etage. Aktuell nutze er in der ersten Etage die Küche, da sich in dieser Wohnung ein Wasserschaden ereignet habe, der ggf. auf das undichte Dach zurückzuführen sei. Die Beheizung der Wohnungen erfolgte nach den Angaben im Prüfbericht jeweils durch drei separate Thermen (zwei im Keller, eine im nachträglich ausgebauten Dachgeschoss).

Mit Versagungsbescheiden vom 26.09.2016 und 27.09.2016 versagte der Beklagte die Zusicherung einer Kostenübernahme verschiedener Reparaturarbeiten, u.a. an der Heizungsanlage, wegen fehlender Nachweise für die entstandenen Aufwendungen; dies ist Streitgegenstand im noch anhängigen Verfahren L 21 AS 444/20. In einem weiteren, ebenfalls noch anhängigen Verfahren L 21 AS 445/20 sind die Erstattung von Verbrauchskosten für die Jahre 2012 und 2014 streitig.

Am 09.12.2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme von Kosten für zwei elektrische Heizöfen. Trotz der bereits in der Vergangenheit aufgezeigten Mängel seien die Heizthermen weder instandgesetzt noch gewartet worden. Hierdurch sei es immer wieder zu Ausfällen gekommen, so dass ein elektrisches Beheizen des Hauses unabwendbar gewesen sei. Da er die beiden elektrischen Heizöfen lediglich ausgeliehen habe und nun zurückgeben müsse, beantrage er die Übernahme von entsprechenden Anschaffungskosten beantragt. Die gleichzeitig beantragte Übernahme von Reparaturkosten für die Heizungsanlagen in Höhe von 84,79 EUR bewilligte der Beklagte nach Vorlage der diesbezüglichen Rechnung mit Bescheid vom 13.01.2017.

Im weiteren Verlauf kam es nach der Akte des Beklagten zu vier weiteren (unangemeldeten) Besuchen des Bedarfsermittlungsdienstes am 06.01.2017, 11.01.2017, 24.01.2017 und 03.02.2017, bei denen der Kläger jeweils nicht angetroffen wurde.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für zwei elektrische Heizöfen mit Bescheid vom 08.02.2017 ab. Die Heizung des Objekts erfolge über Erdgas und eine Beheizung mit Strom sei bislang nicht nachgewiesen worden. Zudem würden Nachweise für die vom Kläger behaupteten Mängel an den Heizthermen fehlen. Daher könne nicht festgestellt werden, inwiefern die Funktionstüchtigkeit der Heizthermen und somit die Bewohnbarkeit der Unterkunft beeinträchtigt sei. Darüber hinaus seien weder für die Instandhaltung der Heizthermen noch für die Anschaffung elektrischer Heizöfen Kostenvoranschläge oder Rechnungen vorgelegt worden.

Am 09.02.2017 beantragte der Kläger die Übernahme von Kosten für den Austausch von vier defekten Heizkörperventilthermostaten sowie eines defekten Raumtemperaturreglers. So seien - auch bedingt durch die nicht erfo...

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