rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 26.11.2002; Aktenzeichen S 22 RA 56/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Zeiten vom 01. März 1965 bis 28. Februar 1966 und vom 01. September 1968 bis zum 31. August 1969 als Kindererziehungszeit sowie den Zeitraum vom 28. Februar 1965 bis zum 17. August 1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung rentensteigernd anrechnen muss.
Der im ... 1938 geborene Kläger ist der Vater seines am ... 1965 geborenen Sohnes M ... und seiner am ... 1968 geborenen Tochter Petra. Vom 01. April 1953 bis zum 31. März 1963 war er als Angestellter rentenversicherungspflichtig beschäftigt und anschließend bis zum 31. Dezember 1999 als Beamter beim Hochsauerlandkreis tätig. Seit dem 01. Januar 2000 befindet er sich im Ruhestand und bezieht ein Ruhegehalt.
Durch Bescheid vom 06. September 2001 lehnte die Beklagte es ab, ihm die Zeit vom 28. Februar 1965 bis zum 27. Februar 1975 als Berücksichtigungszeit für die Erziehung seines Sohnes M ... vorzumerken, weil sie "aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung" dem anderen Elternteil zuzuordnen sei. Außerdem lehnte sie es mit Bescheid vom selben Tage ab, ihm Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren, weil er die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfülle.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 12. September 2001 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass seine Ehefrau und Mutter beider Kinder bereits 1989 verstorben sei. Deshalb habe er schon unter dem 25. Mai 1996 beantragt, ihm sämtliche Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten zuzuordnen.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren ein, weil sie dem Kläger Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Tochter Petra bereits durch Bescheid vom 16. Oktober 1996 versagt hatte. Mit Bescheid vom 11. März 2002 lehnte sie es ab, den Bescheid vom 06. September 2001 über die Versagung der Kinderberücksichtigungszeit zurückzunehmen, weil sämtliche Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für M ... und Petra bereits im Versicherungskonto der Mutter gespeichert seien. Im Übrigen sei der Kläger während der Erziehungszeiten als Beamter versicherungsfrei gewesen und daher gem. § 56 Abs. 2 (gemeint: Abs. 4) des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) von der Anrechnung der geltend gemachten Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen.
Dagegen legte der Kläger am 25. März 2002 mit der Begründung Widerspruch ein, § 56 Abs. 4 SGB VI verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und sei deshalb nichtig. Es sei "ungerecht" und eine "gravierende Ungleichbehandlung", wenn Angestellte von den Erziehungszeiten profitierten, während er als Beamter für seine Kindererziehung praktisch leer ausginge. Dasselbe gelte im Vergleich zu Beamten, die bei der Geburt ihrer Kinder noch Angestellte gewesen seien.
Am 09. April 2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und geltend gemacht, er habe beide Kinder praktisch allein aufgezogen und deshalb nach dem Tod seiner Ehefrau beantragt, ihm die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zuzuordnen. Soweit § 56 Abs. 4 SGB VI Beamte von der Anrechnung der Erziehungszeiten ausschließe, verstoße diese Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und sei daher nichtig. Dies werde deutlich, wenn man seinen Werdegang mit dem seines Kollegen T. vergleiche: Beide seien am 01. April 1954 bei der Kreisverwaltung B ... eingestellt, am 01. April 1957 in das Angestellten- und am 01. April 1963 in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Im Gegensatz zu ihm erhalte T. Kindererziehungszeiten nach Rentenrecht, weil T. - anders als er - vor dem 01. April 1963 Vater geworden sei. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, müsse in § 56 SGB VI ein neuer Absatz 4a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: "Beamte erhalten ihren Kindererziehungsausgleich dann nach dem Rentenrecht, wenn sie eine Rente beziehen, egal ob sie während der Kindererziehungszeit im Beamtenverhältnis standen oder nicht".
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI als unbegründet zurück.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 26. November 2002 abgewiesen: Eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung scheide nach § 56 Abs. 4 i.V.m. § 57 SGB VI aus, weil der Kläger im relevanten Zeitraum als Beamter versicherungsfrei gewesen sei. Diese gesetzliche Regelung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten beruhe auf der typisierenden und generalisierenden Annahme, dass der betreffende Elternteil wegen der Erziehung keine Versicherung...