Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederzulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nach Zulassungsentziehung

 

Orientierungssatz

1. Weil die Versagung bzw. Entziehung der Zulassung als Vertrags(zahn)arzt einer Beschränkung der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG gleichkommt, sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.

2. Wer wiederholt in gravierendem Maß gegen die ihm obliegenden vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten verstößt, erweist sich damit als ungeeignet für die kassen(zahn)ärztliche Tätigkeit.

3. Liegt ein besonders gravierender Fall vor, so rechtfertigt der bloße Zeitablauf nach Entziehung der Zulassung nicht die Annahme, dass ein Arzt nunmehr wieder für die Ausübung einer Kassenpraxis geeignet ist.

4. Hat der Vertrags(zahn)arzt selbst noch im Verlauf des Entziehungsverfahrens weitere Pflichtverstöße begangen und lässt sein Verhalten eine Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft, sich von seinen Verstößen in der Vergangenheit zu distanzieren, nicht erkennen, so fehlt es an der Gewähr dafür, dass der Arzt in Zukunft zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen bereit bzw. in der Lage ist.

5. In einem solchen Fall ist auch nach neun Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung der Antrag auf Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung abzulehnen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.02.2011; Aktenzeichen B 6 KA 49/10 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1951 in Griechenland geborene Kläger begehrt seine Wiederzulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

1994 verfügte der Disziplinarausschuss der Beigeladenen zu 7) das Ruhen der Zulassung des seit 1983 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägers für 6 Monate wegen Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten (dauernde Unwirtschaftlichkeit, mangelnde Mitwirkung im Gutachterverfahren, mangelhafte Röntgendiagnostik).

Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) bis 3) entzog der Zulassungsausschuss (ZA) dem Kläger mit Bescheid vom 20.03.1996 seine Zulassung. Der vom Kläger mit seinem Widerspruch angerufene Beklagte hob im Dezember 1997 seine Entscheidung, den Widerspruch des Klägers als verfristet zurückzuweisen, auf und erklärte sich zu einer neuen Entscheidung in der Sache bereit (S 14 Ka 4/97 Sozialgericht (SG) Dortmund - L 11 KA 99/97 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)). Mit Beschluss vom 25.02.1998 wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe durch jahrelange unwirtschaftliche Abrechnung, Boykottierung des Gutachterverfahrens, Fertigung mangelhafter Röntgenaufnahmen, unzulängliche Röntgendiagnostik sowie durch die Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten nachhaltig gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen. Dagegen erhobene Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (SG Dortmund, Urteil vom 21.10.1999 - S 14 KA 165/98 -; Urteil des Senats vom 18.10.2000 - L 11 KA 197/99 -; Bundessozialgerichts (BSG), Beschluss vom 27.06.2001 - B 6 KA 7/01 B -). Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kläger eine Reihe gröblicher Pflichtverletzungen begangen, die den Entzug seiner Zulassung rechtfertigten. Als Pflichtverletzung i.S.d. § 95 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat der Senat im Einzelnen festgestellt, - dass der Kläger zwischen dem Beginn seiner Niederlassung 1983 und dem Quartal II/1995 fortwährend - mit Ausnahme eines Quartals - Maßnahmen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgesetzt war, - dass er im Gutachterverfahren unzulänglich mitgewirkt hat und zwar auch dann noch, nachdem dieses Verhalten bereits Gegenstand einer disziplinarischen Maßnahme gewesen ist, - dass er mangelhafte Röntgenaufnahmen vorgelegt hat und der Auflage des ZA, einen Kurs in Röntgendiagnostik zu besuchen, nicht sachgerecht nachgekommen ist, - dass er entweder in seiner Praxis einen Assistenten ohne die erforderliche Genehmigung der Beigeladenen zu 7) beschäftigt oder aber den Sachverhalt so verschleiert hat, dass deshalb ein Vertrauen in die Integrität und Ehrlichkeit des Klägers zerstört wurde, - dass er im Berufungsverfahren L 11 KA 99/97 im Termin vom 10.12.1997 eine manipulierte Urkunde vorgelegt hat, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung des ZA zu begründen, - dass er in der Vergangenheit keine vollständigen Abrechnungen vorgelegt hat und - dass er in einem konkreten Behandlungsfall aus jüngerer Zeit erhebliche Defizite in der Diagnosestellung und Vorbereitung der Behandlungsplanung gezeigt hat.

Im Februar 2005 hat der Kläger Restitutionsklage gegen das Urteil vom 18.10.2000 erhoben. Die Klage und Nichtzulassungsbeschwe...

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