Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Landwirte. Pflichtversicherung. Beamter. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Der Ausschluß von als Nebenerwerbslandwirt tätigen Beamten aus der Krankenversicherung der Landwirte durch § 3a Nr 1 KVLG 1989 idF vom 29.7.1994 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte <KVdL> mit Ablauf des Jahres 1994 geendet hat.
Der Kläger ist am 1951 geboren. Aufgrund seiner Beschäftigung bei der Deutschen Bundesbahn gegen Krankheit versichert, übernahm er 1974 den väterlichen Betrieb, in dem er nunmehr auf ca. 12 ha eine Viehwirtschaft mit etwa 85 Sauen betreibt. Mit Wirkung vom 1.1.1978 wurde der Kläger zum Beamten berufen (Betriebsaufseher/Schrankenwärter); er hat seither nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe. Mit Fortfall der Vorrangversicherung aus der Beschäftigung durch seine Ernennung zum Beamten wurde der Kläger Pflichtmitglied der beklagten landwirtschaftlichen Krankenkasse; eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdL kam nach Bekunden der Beklagten nicht in Betracht, weil der Wirtschaftswert des Betriebes zu niedrig war. Von der Beihilfeberechtigung hat der Kläger, wie er vorträgt, keinen Gebrauch gemacht, weil er und seine im Betrieb mithelfende und sonst nicht erwerbstätige Ehefrau sich mittels Vorlage eines Krankenscheins der Beklagten haben ärztlich behandeln lassen.
Am 28.3.1995 machte der Kläger die Beklagte darauf aufmerksam, daß er, weil Beamter der Deutschen Bundesbahn, seit dem 1.1.1995 die Voraussetzungen der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht mehr erfülle. Die Beklagte erwiderte: die Pflichtversicherung des Klägers ende mit dem 31.12.1994; nach dem mit dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung <ASRG> vom 29.7.1994 (BGBl 1890) neu in das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte <KVLG> eingefügten § 3 a sei nämlich versicherungsfrei, wer u.a. die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 2 des Sozialgesetzbuches <SGB> V erfülle (Nr 1 aaO), also wie der Kläger Beamter sei und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge habe (Bescheid vom 28.3.1995 und den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 2.6.1995). Den Beitrag des der Versicherung freiwillig beigetretenen Klägers, setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der Gesamtsumme seiner Einnahmen zum Lebensunterhalt auf monatlich 570.- DM fest (ohne Pflegeversicherung -- Bescheid vom 20.4.1995); befristet bis Dezember 1994 hatte der Kläger einen Beitrag von mutmaßlich 286.- DM zu entrichten (so -- vom Kläger unwidersprochen -- der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin vom 22.5.1997).
Der Kläger hat am 22.6.1995 Klage erhoben und sich gegen die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft gewandt. Seine Bevollmächtigten haben vorgetragen: man stelle nicht in Abrede, daß die angefochtene Entscheidung der Beklagten formell und materiell rechtmäßig sei; das Gesetz, auf dem sie fuße, sei indes verfassungswidrig; zur Erreichung des Ziels der "gerechteren Ausgestaltung und finanziellen Stabilisierung des agrarsozialen Sicherungssystems (BT-Drucks 12/5889)" habe der Gesetzgeber ein unverhältnismäßiges Mittel gewählt, gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes und insbesondere gegen die Artikel <Art> 3 und 14 des Grundgesetzes <GG> verstoßen; den betroffenen Beamten bleibe eine "echte" Wahl nicht; aufgrund seiner Pflichtversicherung sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, gleichzeitig eine private Krankenversicherung abzuschließen; jetzt habe er sich zwar wie andere Beamte privat gegen Krankheit versichern lassen können; wegen seines fortgeschrittenen Alters und der entstandenen Risiken sei diese Möglichkeit aber nur theoretischer Art.
Der Kläger hat vor dem SG beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.3.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.6.1995 zu verurteilen, seine Pflichtversicherung über den 31.12.1994 hinaus fortzuführen.
Die Beklagte hat vor dem SG beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die streitige Neuregelung für verfassungsgemäß.
Das SG Münster hat die Klage mit Urteil vom 25. November 1996 abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das Urteil -- ihm zugestellt am 27.1.1997 -- am 20.2.1997 Berufung eingelegt. Er macht geltend, es könne nicht rechtens sein, daß er nun auf seine jetzige freiwillige Versicherung mit unverhältnismäßig erhöhten Beiträgen verwiesen werde, nachdem er zuvor Zwangsmitglied in der KVdL habe werden müssen.
Für den Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 26.6.1997 niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist seinen Bevollmächtigten ausweislich ihres Empfangsbek...