nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 08.05.2001; Aktenzeichen S 20 V 66/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 9 V 9/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2001 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Kläger die Auszahlung der Kleiderverschleißzulage begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger während der Zeit dauerhafter Heimpflege die Führzulage (§ 14 Bundesversorgungsgesetz (BVG)) und die Kleiderverschleißpauschale (§ 15 BVG) ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszuzahlen sind.

Bei dem 1911 geborenen Kläger stellte der Beklagte zuletzt Bescheid vom 20.03.1985 als Schädigungsfolgen

"Verlust des rechten Auges; hochgradige Sehschwäche des linken Auges mit Aderhaut-Netzhaut-Narben; Verlust des Geruchssinns" mit einer MdE um 100 v.H. fest. Der Beklagte bewilligte ferner Pflegezulage nach Stufe III, Schwerstbeschädigtenzulage, Ehegattenzuschlag, Ausgleichsrente, Führungszulage und Ersatz für Mehrverschleiß an Kleidern und Wäsche (Bewertungszahl 17).

Seit dem 04.09.1999 ist der Kläger dauernd in einem Pflegeheim untergebracht. Ausweislich des Heimvertrags vom 10.06.1999 hat er Anspruch auf Unterkunft und Versorgung (Verpflegung, regelmäßige Reinigung des Wohnraumes, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, Waschen/Mangeln von Privatwäsche in normalem Umfang), pflegerische Dienste und persönliche Hilfen (u.a. dem Gesundheitszustand entsprechende Pflege sowie Hilfen durch Beratung und Angebote zur Kommunikation und Beschäftigung), weitere Leistungen (u.a. Nutzung der Gemeinschaftsräume, Angebote zur Freizeitgestaltung) und Sonderleistungen gegen Entgelt (u.a. therapeutisch-rehabilative Maßnahmen). Unter dem 08.09.1999 beantragte der Kläger die Übernahme der Heimpflegekosten nach § 35 Abs. 6 BVG mit Maßgabe, die Führzulage und Kleiderverschleißpauschale ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge weiterhin auszuzahlen. Mit Bescheid vom 30.11.1999 verfügte der Beklagte die Übernahme der Heimpflegekosten unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge sowie die Auszahlung eines Betrags in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten ab 01.09.1999. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass Führzulage und Kleiderverschleißpauschale anzurechnen seien, denn § 35 Abs. 6 BVG bestimme, dass in Fällen der Heimpflege, in denen die Kosten unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen werden, dem Beschädigten zur Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Grundrente zu belassen sei.

In seinem Widerspruch hat der Kläger darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.06.1998 - L 6 V 61/97 - dem Beschädigten die Führzulage bei nicht nur vorübergehender Heimpflege zu belassen sei. Auch die Kleiderverschleißpauschale sei anrechnungsfrei, denn sie habe schädigungsbedingten Charakter; außerdem würden die hierdurch auszugleichenden Kosten des Kleidungs- und Wäscheverschleißes auch während der Heimunterbringung entstehen. Sie seien durch den Heimvertrag nicht abgedeckt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.01.2000 zurück. Die Regelung des § 35 Abs. 6 BVG sei eindeutig. Danach verbleibe dem Beschädigten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten. Soweit die Rechtsprechung hiervon abweiche, werde dem weder vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung noch der Versorgungsverwaltung gefolgt.

In der fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen nach §§ 14, 15 BVG um solche der Heilbehandlung und nicht um Versorgungsbezüge handele. Diese Leistungen seien daher anrechnungsfrei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2000 zu verurteilen, ihm ab dem 01.09.1999 Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung nach § 14 BVG und die Kosten für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche nach § 15 BVG ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, nach § 35 Abs. 6 BVG seien die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu übernehmen. Dem Beschädigten verbleibe zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten. Hierzu würden auch die Kosten für fremde Führung und eine außergewöhnlicher Kleiderverschleiß rechnen.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 04.04.2001). Es hat ausgeführt: Beihilfe für frem...

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